Rückzahlung Urlaub wegen Entlassung

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  • #62857
    ulrike
    Mitglied

    Hallo liebe Kollegen/innen!

    Ich habe das schon ewig nicht mehr praktiziert, einen zuviel konsumierten Urlaub rückzuverrechnen.

    Wie ist da der neueste Stand?
    Wie rechnet ihr das ab?

    Kann ich es wie ein unbezahlter Urlaub berechnen oder habt ihr eine eigene Lohnart angelegt?

    vielen Dank im voraus

    #67386
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Ulrike,

    vorab möchte ich in arbeitsrechtlicher Hinsicht darauf hinweisen, dass (wie Ihnen aber sicher ohnehin bekannt ist) zuviel konsumierter Urlaub laut § 10 UrlG nur bei
    – unberechtigtem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers und
    – bei arbeitnehmerverschuldeter fristloser Entlassung
    zurückverrechnet werden darf.

    Zur Frage der Abrechnung:
    Die Urlaubsrückverrechnung ist nicht wie ein unbezahlter Urlaub zu behandeln.
    Das rückverrechnete Urlaubsentgelt ist im Kalendermonat der Beendigung
    – brutto rückzuverrechnen (also eine Minuslohnart),
    – sozialversicherungsrechtlich neutral (lohnverrechnungstechnisch gesehen: SV-frei),
    – lohnsteuerlich eine Rückzahlung von Arbeitslohn (dh vermindert die LSt-Bemessungsgrundlage so wie zB Pendlerpauschale oder LSt-Freibetrag)
    – und hat keinerlei Auswirkungen auf DB, DZ, KommSt.

    Es ist daher eine eigene Lohnart notwendig. Die meisten Lohnverrechnungsprogramme beinhalten daher eine eigene Lohnart mit der Bezeichnung „Erstattung Urlaubsersatzleistung“ oder ähnlich.

    Verwendet man eine allgemeine Lohnart (zB „Rückzahlung Arbeitslohn“ o.ä.), sollte man unbedingt überprüfen, ob die diese den oben angeführten Parametern entspricht.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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