Rückverr. SZ bei unber. vorz. Austritt

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  • #65338
    Viki
    Mitglied

    Liebes Forum,

    ein Arbeiter (KV Metall Gewerbe) tritt unbegründet vorzeitig aus. Der KV besagt Folgendes:

    Urlaubszuschuss
    Arbeitnehmer erhalten im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres (je Woche ein Zweiundfünfzigstel). Dieser ist bei Antritt des Urlaubes fällig. Wird ein Urlaubsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erworben oder der Urlaub nicht angetreten, wird dieser aliquote Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt.
    8. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses,
    jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil
    des Urlaubszuschusses dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird:
    a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
    b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
    (§ 82 GewO),
    c) Austritt ohne wichtigen Grund.

    Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt besteht kein Anspruch auf SZ, wenn noch keine ausbezahlt wurde.
    Den Satz „… haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des UZ dann zurückzuzahlen, …“
    würde ich aber so verstehen, dass ich eine Rückrechnung nur vom „überzahlten Teil“ machen darf.

    Ich bräuchte bitte schnell Hilfe – danke.

    LG
    Viki

    #73033
    Viki
    Mitglied

    Wie macht Ihr denn das ? Hat keiner eine Antwort für mich ?

    Bitte, danke.

    LG
    Viki

    #73038
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Viki!

    Richtig interpretiert – du darfst lt. deinem KV nur den Überhang rückverrechnen (bei manchen anderen KV’s ist eine gänzliche Rückverrechnung möglich).

    LG

    #73044
    Viki
    Mitglied

    Lieber Roland,

    danke für Deine Antwort 😛

    LG
    Viki

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