Provisionszahlung

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    Beiträge
  • #62921
    Ingrid13
    Teilnehmer

    Hallo,

    ein DN hatte den Wunsch, daß das DV am 15.11.06 mit einer Einvernehmlichen Lösung beendet wird.

    KV Handel

    Der DN war im Außendienst tätig. Fixum und Provision
    Der DN wurde ab 20.10. bis 15.11. freigestellt

    3 Urlaubstage werden ihm als UEL ausbezahlt.

    Bei der Oktoberabrechnung ist mir klar, das die Provision vom September abgerechnet wird.

    Meine Frage ist: Besteht Anspruch auf Provison bis 15.11.2006 oder nur vom 1.10. – 19.10. 2006

    Besten Dank im Voraus.
    Lg Ingrid

    #67544
    mm
    Teilnehmer

    hallo ingrid!

    (ich gehe davon aus, dass der dienstnehmer laufend provisionen erhalten hat) in diesem fall ist auch für die zeit der freistellung – meiner meinung nach – die provision zu bezahlen: nach dem grundsatz, dass der dienstnehmer ja bei feiertagen, urlaub, krankenstand…. wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden darf, als hätte er gearbeitet. ist die provision nicht genau ermittelbar, ist hier eine durchschnittsberechnung vorzunehmen.

    zumindest würde ich dies so sehen…. 😀

    schönen nachmittag!
    lg
    mm

    #67545
    Ingrid13
    Teilnehmer

    Hallo mm,

    vielen Dank für deine Antwort.
    Lg und ein schönes Wochenende
    Ingrid

    #67546
    mm
    Teilnehmer

    hallo!

    ebenfalls schönes wochenende und schnell vergehenden arbeits-freitag! 😀

    lg
    mm

    #67556
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Ingrid, liebe/r mm,

    ich darf mich der Rechtsansicht von mm anschließen.
    Das Ausfallprinzip, wonach der Dienstnehmer im Zusammenhang mit der ausfallenden Arbeit an Feiertagen, im Urlaub und Krankenstand (beim Krankenstand natürlich nur innerhalb des Krankenstandskontingents) grundsätzlich keinen finanziellen Ausfall erleiden soll, gilt analog auch für vom Dienstgeber verfügte Dienstfreistellungen. Das besagen ausdrücklich einige OGH-Entscheidungen.

    Es ist somit auch im Rahmen einer Dienstfreistellung das bisherige regelmäßige Entgelt weiterzugewähren, da bei Dienstfreistellung das Unterbleiben der Arbeitsleistung in der Dienstgebersphäre liegt. Der Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen regelmäßigen Entgelts ergibt sich somit aus § 1155 ABGB (Fortzahlung des Entgelts, falls die Dienstleistung des an sich leistungsbereiten Dienstnehmers aus Gründen unterbleibt, die im Bereich des Dienstgebers liegen).

    Wünsche auch allen ein schönes Wochenende,

    liebe Grüße,
    Rainer Kraft

    #67565
    Ingrid13
    Teilnehmer

    Herzlichen Dank für die Hilfe!!!
    Lg Ingrid

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