Pflegefreistellung / Pflegeurlaub

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahren von Eva.
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    Beiträge
  • #62590
    Chris
    Teilnehmer

    Hallo,
    wenn ein Elternteil mit seinem Kleinkind (Kindergartenalter) zum Arzt gehen muß, quasi als Begleitperson, rechnet ihr das als Pflegefreistellung?
    Hätte eine Bestätigung darüber auch das die Mutter die Begleitperson war aber der Patient das Kind. Wobei ja ganz logisch ist das ich ein Kleinkind nicht alleine zum Arzt schicken kann……..
    Als welche Dienstverhinderung rechnet Ihr das ab?
    Habe zwar überall nachgelesen, auch das ich die Pflege stundenweise in Anspruch nehmen kann, aber eben darüber nichts gefunden.
    Bitte um Info!
    Danke und LG Chris 🙄

    #66673
    Elisabeth
    Teilnehmer

    Hallo Chris!

    Wenn es eine Angestellte ist, dann gilt sowieso der §8 Abs 3 „wichtige ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert.. „. Eine Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht festgesetzt.

    Bei einer Arbeiterin ist dieser Passus im Prinzip auch im ABGB verankert.
    – Bitte im betreffenden KV nachschauen was drinnen steht.

    Also ich persönlich würde es auf keinen Fall als Pflegefreistellung nehmen – ist es ja auch nicht – sondern bei den Arztstunden verbuchen.

    LG von Elisabeth

    #66675
    Chris
    Teilnehmer

    Liebe Elisabeth !
    Danke für deine Antwort. Es handelt sich um eine Arbeiterin und bei uns im KV steht diesbezüglich nichts besonderes drinnen.
    „Für die Inanspruchnahme eines Arztes, in den Fällen in denen es nicht möglich ist, diese in der Freizeit durchzuführen.“ Aber ich gehe davon aus, das es in diesem Fall den AN selbst betrifft und nicht als Begleitperson.
    Ich denke, es ist ja eine gewisse Art von „Pflege“ mit einem kranken Kind zum Arzt zu gehen.

    LG
    Chrisi

    #66708
    Eva
    Teilnehmer

    Hallo,

    also wenn ich auch noch meinen „Senf“ dazugeben darf 😉

    Meiner Ansicht nach ist es eindeutig ein Fall der allgemeinen Dienstverhinderung aus wichtigem Grund. Für Arbeiter ist dabei § 1154b ABGB die Rechtsgrundlage. Als Pflegefreistellung würde ich es ehrlich gesagt im Zweifel auch nicht deuten.

    Schöne Grüße und viel Sonne
    wünscht
    Eva 😀

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