Pfändung Urlaubszuschuß BUAK

Startseite Foren Pfändung Pfändung Urlaubszuschuß BUAK

Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Autor
    Beiträge
  • #62455
    Anonymous
    Teilnehmer

    das Urlaubsgeld der BUAK ist unpfändbar. Ist der Teil welcher vom AG zu zahlen ist, zum laufenden Bezug zu rechnen?
    Wenn nun ein Gericht das Ausmaß des Urlaubsgeld sowie des Weihnachtsgeldes wissen will, was ist dann bekannt zugeben? nur das Weihnachtsgeld?

    danke für eure Hilfe

    #66414
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebe(r) PEWO

    Arbeitnehmer die in einem Betrieb beschäftigt sind, welcher der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) unterliegt, bekommen bei Urlaubsantritt für die Anzahl der Urlaubstage das entsprechende Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss entweder vom Arbeitgeber (über die Monatsabrechnung) oder von der Urlaubskasse direkt ausbezahlt. Diese Bezüge werden ganz normal gepfändet. Es besteht diesbezüglich kein Unterschied zu einem „normalen Urlaubszuschuss“ in anderen Branchen die nicht der BUAK unterliegen.
    Bekommt nun der Arbeitgeber das Geld von der BUAK überwiesen, sind diese Urlaubsgelder in die Lohnabrechnung miteinzubeziehen und auch zu pfänden. Der Arbeitnehmer bekommt dann sein Nettoentgelt, reduziert um den gepfändeten Betrag, vom Arbeitgeber ausbezahlt.
    Erfolgt die Auszahlung der Urlaubsgelder direkt von der BUAK an den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber dazu den von der BUAK bekanntgegebenen Bruttolohn

    #66415
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebe(r) PEWO

    Ich bin versehentlich beim Bearbeiten der Antwort auf die Speichertaste angekommen und so wurde der Artikel mitten in einem Satz ungewollt in das Forum gesetellt. Daher diese Fortsetzung.

    Erfolgt die Auszahlung der Urlaubsgelder direkt von der BUAK an den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber dazu den von der BUAK bekanntgegebenen Bruttolohn (Urlaubsgeld) als Berechnungsgrundlage nehmen und den gebührenden Nettobetrag ermitteln (unter Berücksichtigung einer bestehenden Pfändung). Dieser Nettobetrag ist der BUAK mitzuteilen, die danach die Überweisung direkt an den Arbeitnehmer durchführt. Gemeinsam mit dieser Meldung muss auch der Höhe des berechneten gepfändeten Betrages, sowie die Anschrift und Kontonummer des Gläubigers bekanntgegeben werden. Somit erfolgt von der BUAK auch die Überweisung des gepfändeten Betrages an den Gläubiger.

    liebe Grüße
    r.g.

Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.