Personal auf Messeständen

Startseite Foren Laufender Bezug Personal auf Messeständen

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • #62845
    the brain
    Mitglied

    Hallo und einen schönen Tag,

    wir diskutieren gerade über Personal, die man auf Messen anstellt.

    Meistens sind es Studenten/innen die immer wieder für Messetage gebucht werden.
    Die Stunden können an einem Messetag auch einmal 12 und mehr Stunden sein.

    Wie würdet Ihr dieses Stellenpersonal abrechnen?

    Als freie Dienstnehmer? Damit gilt das Arbeitsrecht nicht. Wirklich freie Zeiteinteilung und/oder Vertretungsbefugnis hat das Messepersonal jedoch nicht!
    Als fallweise Beschäftigte?
    Als Dienstnehmer? Hier gilt Arbeitsrecht, KV, Arbeitszeitgesetz, und somit wären Urlaub, SZ, Überstunden, etc fällig!

    Was ist üblich bzw. was wäre wirklich richtig?

    Für sachdienliche Hinweise bin ich sehr erfreut!

    Danke

    mfg
    hubert k.

    #67364
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Hubert K.!

    Das freut mich, eine Frage zu einem Spezialthema!
    Was willst Du? Natürlich sollte das Netto höher als das Brutto sein. – Geht nicht. Aber:
    Melde sie als normale Dienstnehmer an. Und jetzt der Clou: Nimm den Gehalt plus UZ und WR und eine Urlaubsersatzleistung.
    Wenn Du willst: „mit dem überkollektivvertraglichen Gehalt sind die Sonderzahlungen mit abgegolten“ – kostet aber mehr SV für DN.

    Mit der UEL hast Du bei der Steuer 30 Lohnsteuertage! 😆
    Schon zahlt Dein DN keine Lohnsteuer und ist mit wenig Brutto mehr zufrieden. Sollte er aber aufs Jahr gesehen steuerpflichtig werden, könnte es ein böses Erlebnis beim Jahresausgleich geben.

    Arbeitszeitgesetz gilt für diese Dienstnehmer, aber….
    Zahlst Du keine UEL, sondern machst mit dem DN aus, „der Urlaub wird in Anschluß an die Dienstleistung am folgenden Tag verbraucht“ könnte sich unter Umständen noch die Geringfügigkeitsgrenze ausgehen.
    Ein zu starkes ausdehnen des Dienstverhältnis für die Geringfügigkeitsgrenze könnte bei einer SV-Prüfung beanstandet werden.

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.