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Sumer B. aktualisiert.
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15. Februar 2012 um 8:23 Uhr #65384
Sumer B.
MitgliedHallo,
wer kann mir weiterhelfen.
Wenn MitarbeiterInnen in Pension gehen, wollen sie kein „Kündigungschreiben“ abgeben, da sie dann Angst haben, dass sie die Abfertigung nicht bekommen. Wie wird dies in euren Firmen gelöst?15. Februar 2012 um 9:10 Uhr #73129Roland
TeilnehmerHallo!
Ganz einfach – Bei mindestens 10jähriger Dienstzeit steht die Abfertigung trotz Selbstkündigung zu (manchmal lt. KV auch bei niedrigerer Dienstzeit)!
Ansonsten, wenn man’s nicht erreicht hat (was mittlerweile schon sehr selten ist), wäre ja eine einvernehmliche Lösung möglich.LG
15. Februar 2012 um 10:14 Uhr #73130Sumer B.
MitgliedRoland hat geschrieben:
> Hallo!
>
> Ganz einfach – Bei mindestens 10jähriger Dienstzeit steht die Abfertigung
> trotz Selbstkündigung zu (manchmal lt. KV auch bei niedrigerer Dienstzeit)!
> Ansonsten, wenn man’s nicht erreicht hat (was mittlerweile schon sehr
> selten ist), wäre ja eine einvernehmliche Lösung möglich.
>
> LGDanke,
ja klar aber die glauben mir dies nicht und haben einfach Angst bei Selbstkündigung.
Wie kann ich den Mitarbeitern beweisen, dass die Abfertigung auch bei Selbstkündigung bekommen?15. Februar 2012 um 10:17 Uhr #73131Sumer B.
MitgliedDanke,
ja klar aber die glauben mir dies nicht und haben einfach Angst bei Selbstkündigung.
Wie kann ich den Mitarbeitern beweisen, dass die Abfertigung auch bei Selbstkündigung bekommen?Sumer B.Beiträge: 2
Registriert: Mittwoch 15. Februar 2012, 08:1816. Februar 2012 um 9:13 Uhr #73132Sumer B.
MitgliedHallo nochmals,
verlangt ihr vom zukünftigen Pensionisten ein „Selbstkündigungschreiben“?
Sonst ist es ja arbeitsrechtlich kein Austritt ?!
Bitte nochmals um Antwort19. Februar 2012 um 10:47 Uhr #73135Roland
TeilnehmerHallo!
Du brauchst unbedingt eine „formelle“ Auflösung.
Bezüglich des „Beweises“: § 23a Abs. 1 AngG:
(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
c) wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
d) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, oder
e) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder
2. wegen Inanspruchnahme einer
a) Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
b) vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.
LG
20. Februar 2012 um 8:06 Uhr #73136Sumer B.
MitgliedDanke sehr für die ausführliche Antwort.
LG
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