Pendlerpauschale – Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum

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  • #65119
    RomanJo
    Teilnehmer

    Liebe Forenteilnehmen,

    die neue RZ 250a der aktuellen Lohnsteuerrichtlinien besagt folgendes:
    „Ist der Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen (§ 77 Abs. 1 EStG 1988), muss
    die Beurteilung, ob ein Pendlerpauschale zusteht, für jeden einzelnen Arbeitstag getroffen
    werden. Der Begriff des „Überwiegens“ geht bei einem Kalendertag-Lohnzahlungszeitraum
    ins Leere. Für jeden Arbeitstag, an dem ein (großes oder kleines) Pendlerpauschale zusteht,
    ist der entsprechende Betrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 aufgrund der
    Hochrechnungsvorschrift des § 66 Abs. 3 EStG 1988 (30 „Lohnsteuertage“ pro Monat) mit
    1/30 anzusetzen.
    Beispiel:
    Ein Dienstverhältnis beginnt am 20. eines Monats, die Fahrtstrecke zwischen Wohnung
    und Arbeitsstätte beträgt 25 km. In diesem Monat ist an drei Arbeitstagen die
    Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei der Hin- und Rückfahrt zumutbar, an
    weiteren vier Arbeitstagen nur bei der Hinfahrt. Es steht daher für drei Tage das kleine
    Pendlerpauschale in Höhe von 5,25 Euro (630 / 360 x 3) und für vier Tage das große
    Pendlerpauschale in Höhe von 15,07 Euro (1.356 / 360 x 4) zu.“

    Wenn ich mir dieses Beispiel anschaue, wurde das bedeuten, dass zwar durch die Lohnsteuer-
    tage (also 360) dividiert wird. Der Anspruch auf das Pendlerpauschale jedoch nur auf Grund
    der tatsächlichen Arbeitstage berechnet wird.

    Ist zwar ein wenig unlogisch – aber wenn die Finanz das so will…..

    Jetzt habe ich mir das aktuelle Formular für die Pendlerpauschale angeschaut und auf Seite 2
    findet sich dort weiterhin folgendes Beispiel:

    „Beim monatlichen Lohnzahlungszeitraum ist der Jahresbetrag durch 12 zu dividieren. Beginnt oder endet die Beschäftigung
    während eines Kalendermonats (§ 77 Abs. 1 EStG), steht das Pendler-Pauschale für die Tage der Beschäftigung im Ausmaß
    von 1/360 des Jahresbetrages zu.
    Beispiel: Das Dienstverhältnis endet am 15. April. Für April steht das Pendler-Pauschale im Ausmaß von 15/360 zu.“

    Das würde hingegen wieder bedeuten, dass das Ganze nach Kalendertagen berechnet wird.

    Vielleicht kann mir jemand helfen, wie man das nur korrekt behandeln soll?

    Herzlichen Dank und schönes Wochendende!
    RomanJo

    #72571
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Roman!

    Dieser „neuen“ Auslegung der Finanz kann ich auch überhaupt nicht folgen.
    Denn es würde bedeuten, dass die Pendlerpauchale völlig unsachgemäß gekürzt wird (Division durch Kalendertage, Multiplikation aber nur mit den Arbeitstagen …) 🙁
    Hatte leider noch keine Gelegenheit, mit jemandem vom BMF zu sprechen.

    LG

    #72611
    RomanJo
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    hattest du evtl. mittlerweile schon die Gelegenheit, mit jemandem vom BMF zu sprechen??

    Gruß,
    Roman

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