Sehr geehrte Damen und Herren
Ich arbeite in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei und rechne unsere eigene Firma ab. Lt. Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhänder gibt es zwei verschiedene Lohntabellen. Lohntabelle A und Lohntabelle B. Gemäß Art IIIa Z 1 findet die Gehaltstabelle b) auf Dienstverhältnisse mit durchrechenbarer Arbeitszeit Anwendung. Wir in der Kanzlei haben mit jeden Mitarbeiter eine Gleitzeitvereinbarung abgeschlossen. Es stellt sich für mich nun die Frage ob im konkreten Fall lt gültigem Kollektivvertrag Art. IIIa Z1 zur Anwendung kommt und somit die Gehaltstabelle B herangezogen werden muss. Ich gehe lieber auf Nummer sicher, da in dem Fall das LSDBG „greifen“ würde. Gerne erwarte ich Ihre Antwort und bin über jede Meinung dankbar.
MfG Klaus