KV Gastgewerbe Arbeiter

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  • #64217
    Kathrin
    Teilnehmer

    Hallo liebes Forum-Team,

    Im KV Gastgewerbe Arbeiter gilt ja die 2-monatige-Wartefrist für den Anspruch auf Sonderzahlung.
    Wenn ein Dienstnehmer jetzt vom 19.12.2008 – 18.02.2009 beschäftigt ist, hat er meiner Ansicht nach keinen Anspruch auf die Sonderzahlung, da ja der KV von mindestens zwei Monaten Betriebszugehörigkeit spricht. Ich würde das so verstehen, dass dem DN ab dem 19.02.2009 die SZ dann aliquot zusteht.

    Irre ich mich da oder teilt jemand diese Meinung?

    Vielen Dank für eure Rückmeldungen!

    lg Kathrin

    #70361
    Kathrin
    Teilnehmer

    Hallo liebes Forum-Team,

    hab‘ inzwischen die Info bei der WK Tirol erhalten – für alle, die es interessiert:

    Wenn der Dienstnehmer am Abend des letzten Tages der zweimonatigen Wartefrist arbeitet, ist die Wartezeit erfüllt und der DN hat Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlung.
    Arbeitet der DN am Abend des letzten Tages der Wartefrist jedoch nicht, hat er die zweimonatige Wartefrist nicht erfüllt und erhält somit keine Sonderzahlung.

    In diesem Fall arbeitet der DN nur abends, der Tatbestand ist somit erfüllt und der DN erhält die SZ!

    Liebe Grüße,

    Kathrin

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