Krankenstand nach Erhalt der Kündigung

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  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 15 Jahren von Roland.
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  • #64248
    Dani.L
    Teilnehmer

    Liebe KollegInnen,

    folgender Sachverhalt:
    Mitarbeiter erhält Kündigungsschreiben (eingeschrieben) in der Früh per Post zugestellt und geht anschließend zum Arzt um sich krank schreiben zu lassen. Dieser schreibt den DN natürlich mit dem akutellen Tag krank.

    Gilt in diesem Fall auch noch, dass die Kündigung vor dem Krankenstand ausgesprochen wurde oder müssen wir den DN bis zum Ende des EFZG-Anspruchs bezahlen?

    Vielen Dank!!

    #70425
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Dani!

    Genialer Fall!

    Gesichert ist meines Wissens nur, dass bei einer mündlich ausgesprochenen Kündigung und anschließender Krankenstandsmeldung keine Entgeltfortzahlungspflicht über das DV-Ende erfolgen muss.
    Siehe dazu folgender Text aus der ASoK 12/2003:

    Kündigung und anschließende Krankschreibung für den Tag des Ausspruchs der Kündigung:
    In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber mündlich am Arbeitsplatz gekündigt wird, anschließend einen Arzt aufsucht und eine Krankschreibung bereits für den Tag des Ausspruchs der Kündigung (allenfalls mit Rückdatierung) erwirkt. Die Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses kommt in diesen Fällen (abgesehen von der Frage des nachzuweisenden Missbrauchs) nicht in Frage, weil die Anwendbarkeit von § 5 EFZG und § 9 Abs. 1 AngG die Kündigung während einer „Arbeitsverhinderung“ (§ 5 EFZG) bzw. „Dienstverhinderung“ (§ 9 Abs. 1 AngG) voraussetzt. Eine solche kann aber nicht vorliegen, wenn der Kündigungsausspruch während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers erfolgt. Überdies sollen § 5 EFZG bzw. § 9 Abs. 1 AngG verhindern, dass sich der Arbeitgeber vor der Pflicht zur Entgeltfortzahlung dadurch entzieht, dass er während einer Dienstverhinderung eine Kündigung ausspricht. Erfolgt jedoch der Ausspruch der Kündigung, wenn keine Dienstverhinderung erkennbar ist (bzw. sogar auf Grund der aktuellen Tätigkeit des Arbeitnehmers auszuschließen ist), so kann den Arbeitgeber nicht der Vorwurf treffen, dass er sich von einer Pflicht zur Fortzahlung des Krankenentgelts befreien wollte.

    In deinem Fall bin ich (leider) eher der Meinung, dass es eine Kündigung während des Krankenstands ist, weil sich ja der DN noch nicht im Dienst befand.

    LG

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