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catwisel11 aktualisiert.
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20. Juli 2009 um 14:49 Uhr #64413
Eveline1965
TeilnehmerHallo,
ich bräuchte wieder eure Hilfe.
Die Arbeitskräfteüberlassungsfirma, von der wir Dienstnehmer beschäftigen, ist in Konkurs gegangen.
Die Gehälter und die dazugehörgigen Sozialversicherungsbeiträge, sowohl DN als auch DG, sind von uns zu bezahlen, das ist im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geregelt.
Wie aber sieht es mit Kommst, DB/DZ und U-Bahnsteuer aus? Ich finde nirgens einen Hinweis, von wem diese Zahlungen zu tätigen sind.Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Vielen Dank bereits im Voraus
Eveline
27. Juli 2009 um 12:05 Uhr #70790catwisel11
TeilnehmerLiebe Eveline!
Ich bin in der Arbeitskräfteüberlassungsbranche tätigt und es besteht tatsächlich eine Haftung. Die sogenannte Bürgenhaftung, welche im Arbeitskräfterüberlassungsgesetz geregelt ist. Der Beschäftiger haftet zwingend als Bürge für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche. Hat allerdings der Beschäftiger als Kunde seine Verpflichtungen aus der Personalbereitstellung dem Überlasser gegenüber bereits vollständig erfüllt (das vereinbarte Entgelt bezahlt), haftet er nur mehr als Ausfallsbürge. Bei Insolvenz (Konkurs) Ausgleich des Überlassers entfällt die Haftung als Bürge, soweit die überlassene Arbeitskraft tatsächlich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld hat.
Leider musste ich feststellen, dass zu wenige Unternehmer über diese Haftung informiert sind bzw. zu leichtfertig damit umgegangen wird. Meinen Kunden stelle ich daher monatlich nach dem 15. des Monats (Fälligkeit der Abgaben und der Löhne) meine Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanz und der GKK zur Verfügung bzw. sind auf meiner Homepage abrufbar. Dadurch ist für meine Kunden ersichtlich, dass ich meine Abgaben pünktlich zum 15. bezahle und es keine Rückstände gibt für die sie zur Haftung herangezogen werden können.
Mit lieben Grüßen
Sabine
27. Juli 2009 um 12:34 Uhr #70791Eveline1965
TeilnehmerLiebe Sabine,
vielen Dank für die Antwort.
Hätte dazu noch eine Frage; bedeutet dass, wenn bereits vor der Konkurseröffnung die Abgaben sowohl für die Finanz als auch an die GKK nicht bezahlt wurden, der Beschäftigter dafür haftet, obwohl monatlich die Rechnungen an die Arbeitskräfteüberlassungsfirma bezahlt wurden?
LG
Eveline27. Juli 2009 um 12:49 Uhr #70792catwisel11
TeilnehmerHallo Eveline,
ja dem ist so. Deshalb ist es wichtig immer darüber informiert zu sein ob der Arbeitskräfteüberlasser seine Abgaben bezahlt hat und dies kann man durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
LG Sabine
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