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24. November 2006 um 10:41 Uhr #63001ClaraTeilnehmer
Ein Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer, der häufig daheim arbeitet, den Internetanschluss. Ist das in der Lohnabrechnung jedem Fall ein lohnwerter Vorteil, der abgabepflichtig ist. Auch wenn die Internetnutzung weitaus überwiegend nur dienstlich erfolgt?
Habe zu dieser Frage leider nichts in den Lohnsteuerrichtlinien gefunden. Kennt ihr dazu irgendeinen ERlass, Rechtsprechung oä???Grüße,
Clara25. November 2006 um 7:01 Uhr #67736RolandTeilnehmerHallo Clara!
Das hatten wir schon einmal, habe damals wie jetzt leider keine eindeutige Antwort, aber in den LSt-RL und ESt-RL folgende RZ gefunden:
RZ 367 LSt-RL:
Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind als Werbungskosten absetzbar. Internetkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen. Als anteilige berufliche Kosten sind eine anteilige Provider-Gebühr sowie die anteiligen Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die anteiligen Kosten für Pauschalabrechungen (zB Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr usw.) abzugsfähig. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (zB Gebühr für die Benützung eines Rechtsinformationssystems), die zusätzlich zum Internetbeitrag anfallen, sind zur Gänze abzugsfähig. Kostenpflichtige allgemein bildende Informationssysteme (dazu gehört nicht die Provider-Gebühr) unterliegen dem Aufteilungsverbot und sind nicht abzugsfähig.Sachzuwendungen im betrieblichen Interesse
RZ 4020 ESt-RL:
Vorteile, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, werden nicht zum Zwecke der Entlohnung vorgenommen und stellen keine Einnahmen dar. Das eigenbetriebliche Interesse wiegt umso geringer, je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusehen ist. Aufwendungen, die im Rahmen der Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (zB Bildschirmarbeitsbrillen, Schutzausrüstungen gemäß § 70 ASchG) getätigt werden oder welche Ausfluss der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflichten nach § 18 AngG sind (zB Anschaffung und Zuweisung ergonomischer Arbeitsmittel), liegen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und führen zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.Also leider keine eindeutige Antwort auf deine Frage – hoffe aber, dass ich trotzdem helfen konnte.
LG
26. November 2006 um 10:56 Uhr #67748MartinTeilnehmerHallo Clara und Roland!
Hatte einen ähnlichen Fall: Dem Vertreter wurde zugesagt die Kosten für die Übermittlung der Wochenberichte vom Dienstgeber zu übernehmen.
DN wollte einen hatte einen pauschalen Internetanschluß.
Der AR-Anspruch wurde auf die Kosten der Übermittlung reduziert, welche bei Internetanschluß mit Minutenabrechnung entstehen.
Da die Übertragung nur kurze Zeit in Anspruch nimmt, war ein pauschaler Internetanspruch nicht gerechtfertigt. -
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