Internetanschluss

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  • #62750
    Natalia
    Teilnehmer

    Unseren EDV Mitarbeiter soll der Internetanschluss entweder wenn er bereits besteht bezahlt werden, oder ein Anschluss zu Hause auf Firmenname eingerichtet und bezahlt werden.

    Kann mir vielleicht jemand helfen, wie ich das steuerlich bewerten soll?

    lg natalia

    #67157
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Natalia!

    Leider kann ich dir auf diese Frage keine definitive Antwort geben, aber ich habe dir zwei relevante RZ aus den LSt-RL bzw. ESt-RL herausgesucht.

    RZ 367 LSt-RL:
    Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind als Werbungskosten absetzbar. Internetkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen. Als anteilige berufliche Kosten sind eine anteilige Provider-Gebühr sowie die anteiligen Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die anteiligen Kosten für Pauschalabrechungen (zB Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr usw.) abzugsfähig. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (zB Gebühr für die Benützung eines Rechtsinformationssystems), die zusätzlich zum Internetbeitrag anfallen, sind zur Gänze abzugsfähig. Kostenpflichtige allgemein bildende Informationssysteme (dazu gehört nicht die Provider-Gebühr) unterliegen dem Aufteilungsverbot und sind nicht abzugsfähig.

    Sachzuwendungen im betrieblichen Interesse
    RZ 4020 ESt-RL:
    Vorteile, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, werden nicht zum Zwecke der Entlohnung vorgenommen und stellen keine Einnahmen dar. Das eigenbetriebliche Interesse wiegt umso geringer, je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusehen ist. Aufwendungen, die im Rahmen der Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (zB Bildschirmarbeitsbrillen, Schutzausrüstungen gemäß § 70 ASchG) getätigt werden oder welche Ausfluss der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflichten nach § 18 AngG sind (zB Anschaffung und Zuweisung ergonomischer Arbeitsmittel), liegen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und führen zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

    Also leider keine eindeutige Antwort auf deine Frage – hoffe aber, dass ich trotzdem helfen konnte.

    LG

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