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- Dieses Thema hat 4 Antworten sowie 2 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 16 Jahren, 7 Monaten von
Roland aktualisiert.
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20. August 2009 um 11:02 Uhr #64457
ingridB
TeilnehmerLiebe Kollegen und Kolleginnen,
meine Frage bezieht sich auf eine Heiratsbehilfe die ich unter dem Titel „freiwillige soziale Zuwendung“ ASVG § 49/3 beitragsfrei abrechnen würde und sie außerdem steuerfrei belassen würde. Hinsichtlich dieser Abgabenfreiheit gab es grundsätzlich bei meinen telefonischen Anfragen jeweils bei der WGKK und dem zuständigen Wiener Finanzamt keine Probleme in der Auslegung.
Ungeklärt bleibt vorläufig aber noch die Höhe. Wie hoch darf diese Heiratsbehilfe sein? Ich finde in diesem Zusammenhang keinen Hinweis auf eine Deckelung. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man hier uneingeschränkt völlig abzugsfrei abrechnen kann.Möglicherweise weiß hier jemand etwas zu diesem Thema.
LG
Ingrid20. August 2009 um 11:58 Uhr #70858ingridB
TeilnehmerIch muss meinen Beitrag teilweise korrigieren. Steuerfreiheit ist bedauerlicherweise nicht gegeben. ;o(
25. August 2009 um 6:05 Uhr #70862Roland
TeilnehmerServus Ingrid!
Ja, eine Heiratsbeihilfe wird steuerlich als Sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1+2 behandelt.
Uneingeschränkt kann man sicher nicht sv-frei auszahlen, leider habe ich dazu auch keine Info.
Wichtig ist hier auch, nicht einzelne AN zu „bevorzugen“, also für alle die gleiche Beihilfe.LG
25. August 2009 um 9:01 Uhr #70864ingridB
TeilnehmerServus Roland!
Ich habe inzwischen sowohl mit dem zuständigen FA als auch mit der WGKK noch einmal telefoniert. Der Lohnsteuerprüfer, der ja eigentlich GPLA Prüfer ist, hat also steuerlich sofort abgewinkt und nun auch sv-mäßig seine Bedenken geäußert, bezüglich der Höhe. Und zwar hat er eigentümlicherweise die Komponente „soziale Zuwendung“ besonders hervorgehoben und meint, dem Kleinverdiener würde hier quasi ein größer sv-freier Betrag zuzustehen, als dem Großverdiener, der die Heirats-„beihilfe“ nicht so notwendig hat. (Hier würde man bei einer GPLA wahrscheinlich diskutieren müssen).
Was in meinem Fall erschwerend dazukommt in Bezug auf alle „DN“ gleichbehandeln, dass hier alle drei Dienstnehmer die Kinder der Unternehmerin sind, die aus tragischen Gründen das Unternehmen allein weiterführt. Sie wird allen Kindern Gleiches zukommen lassen, hat nun aber auf den SV-Vorteil verzichtet, weil sie fürchtet, er würde in dieser speziellen Konstellation sowieso aberkannt.Beim Telefonat mit der WGKK hat man mir gesagt, in den MVB wäre nichts zu finden über einen Einschränkung der Höhe nach.
Diesbezüglich bleibt es also spannend … aber so ist es ja sehr oft in der PV darum haben wir uns dieses Betätigungsfeld ja ausgesucht ;o)
Lieben Gruß
Ingrid26. August 2009 um 1:08 Uhr #70866Roland
TeilnehmerHallo Ingrid!
Danke für deinen aufschlussreichen Kommentar, ist ja wirklich spannend!!!
LG
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