Handelskollektivvertrag – Zuschläge für erweiterte Öffnungsz

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  • #62650
    verenaM
    Mitglied

    Sind die „Öffnungszeitenzuschläge“ auch für Teilzeitbeschäftigte (20 h/Woche) anzuwenden? Damit meine ich den 50 %igen Zuschlag (ab 18.30 unter der Woche) bzw. den 70 %igen Zuschlag (Samstag ab 13 Uhr) bei Abgeltung in Geld.

    Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur samstags arbeiten gelten die Zuschläge jedenfalls nicht.

    Danke für jede Antwort,
    Verena

    #66806
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Verena!

    Hatte unlängst in meinem Kurs eine ähnliche Diskussion mit einer Teilnehmerin (die hat ein ähnliches Problem) und habe mich daher in dieses Thema ‚eingelesen‘.

    In Punkt VIII des KV’s für Handelsangestellte sind die Zuschläge für Normalarbeitszeit und Mehrarbeit während der erweiterten Öffnungszeiten geregelt.

    Grundsätzlich wird für diese Zeiten eine Zeitgutschrift gewährt, die in Freizeit zu verbrauchen ist. Nur bei entsprechender Vereinbarung kann auch die Abgeltung durch Bezahlung erfolgen, z.B. wenn eine Betriebsvereinbarung existiert, die eine Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form der Abgeltung ermächtigt.

    Ein Auszug aus dem KV-Text:

    Punkt 3 (zusammengefasst):
    Existiert eine Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung, dann gelten Punkt 4. und 5.

    Punkt 4.
    Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages derart, dass eine ununterbrochene Freizeit gewährleistet ist, die die wöchentliche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe einschließt, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Mo. – Fr. von 18.30 bis 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr 30% (= 18 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeits- bzw. Mehrarbeitsstunde.

    Punkt 5.
    Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Mo. – Fr. zwischen 18.30 bis 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr 50% (= 30 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeits- bzw. Mehrarbeitsstunde. Diese Zeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mit vereinbartem Zeitausgleich für geleistete Mehr- und Überstunden konsumiert werden.

    Punkt 6.
    Können vereinbarte Zeitgutschriften gem. den Ziffern 4 und 5 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Höhe der jeweiligen Zeitgutschriften zu bezahlen. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

    Punkt 7.
    Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeitgutschrift beträgt dieselbe
    a) von Mo. – Fr. zwischen 18.30 und 20.00 Uhr 70% (= 42 min.)
    b) von Mo. – Fr. ab 20.00 Uhr 100% (= 60 min.)
    c) am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr 50% (= 30 min.)
    der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeits- bzw. Mehrarbeitsstunden.



    Es ist korrekt, dass dieser KV-Abschnitt nicht für Angestellte gilt, mit denen eine Arbeitsleistung auschließlich an Samstagen vereinbart ist (gemäß Punkt 12 in diesem KV-Abschnitt).

    Für jede andere Art der Teilzeitbeschäftigung gilt dieser Abschnitt und daher sind o.a. Zuschläge (weil ja die Zuschläge für Normalarbeitszeit bzw. Mehrarbeit vorgesehen sind) auch für diese AN-Gruppe zu gewähren (ANSPRUCH)!

    Hoffe, damit einen guten Überblick gegeben zu haben.

    Liebe Grüße

    #66869
    verenaM
    Mitglied

    Lieber Roland!

    Ich möchte mich ganz herzlich für deinen Überblick bedanken – ich hätte die Regelungen genauso interpretiert – war mir aber etwas unsicher. Hab dann auch die Wirtschaftskammer zu Rate gezogen, aber teilweise unterschiedliche Meinungen gehört, zB sagte mir einer der Experten, dass eine Gleitzeitvereinbarung im Handel möglich wäre, der andere hat es komplett abgelehnt etc.

    Liebe Grüße
    Verena

    #66872
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo,
    die Auskunft, dass Gleitzeit im Handel nicht möglich sein soll, wundert mich ein wenig. Im Handelsangestellten-KV ist ausdrücklich eine Regelung zur Gleitzeit enthalten. Abschnitt VI Arbeitszeit, Punkt 3. lautet:
    In einer Gleitzeitvereinbarung gem. § 4b AZG (Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwachsenen bis auf 10 Stunden verlängert werden.

    Laut KV-Handelsangestellte ist also Gleitzeit sehr wohl möglich.
    Schöne grüße,
    Lisa

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