Handels – KV Biennalsprünge

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  • #65056
    seymoore
    Mitglied

    Wir zahlen seit ca. 23 Jahren mit den KV-Erhöhungen die Biennalsprünge aus. Obwohl alle Mitarbeiter überzahlt sind, haben wir in der Vergangenheit immer die Biennalsprünge ausgezahlt und die Überzahlung wurde nicht „aufgesaugt“. D.h.wir haben immer die KV-Erhöhung und die Sprünge auf das Istgehalt aufgerechnet.

    Ist es möglich, dass man jetzt die Berechnungsart umstellt und die Biennalsprünge solange anrechnet bis die Überzahlung „aufgesaugt“ wird?

    Besteht die Möglichkeit durch die lange Zeit auf Gewohnheitsrecht zu verweisen, obwohl die Biennalsprünge nur alle 2 oder 3 Jahre fällig sind (bzw. bezahlt wurden)?

    Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.

    Schönen Abend
    Seymoore

    #72374
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    Auf alle Fälle ist es höchst kritisch, diese „Betriebsübung“ einseitig zu beenden.

    Dazu ein ähnlich gelagerter Fall, entnommen aus dem Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“:

    Während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde das überkollektivvertragliche Gehalt der Klägerin zum jeweiligen Zeitpunkt der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter in ihrer schillingmäßigen Differenz erhöht. Durch diese vorbehaltlose jahrelange Bindung der überkollektivvertraglichen Gehälter an die kollektivvertragliche Erhöhung ist auch ohne eine Ist-Lohnklausel im KV ein auch für die Zukunft wirkender Verpflichtungswille des AG erkennbar, sodass durch die mit Annahme der Leistung begründete Zustimmung der Klägerin dieses nachvollziehbare Prinzip der Ist-Lohnerhöhung zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages geworden ist. Daher besteht schon aus diesem Grund ein Rechtsanspruch auf die Erhöhung des Ist-Lohnes bei kollektivvertraglicher Erhöhung der Mindestgehälter, der nicht einseitig vom AG entzogen werden kann (OGH 9 Ob A 1006, 1007/94).

    LG

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