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27. Dezember 2005 um 13:12 Uhr #62410AnonymousTeilnehmer
Sind die Geschäftsführerbezüge in die KommSt-Grundlage einzubeziehen?
Danke für die Antwort!27. Dezember 2005 um 13:12 Uhr #66331AnonymousTeilnehmerMeistens schon.
Martin
27. Dezember 2005 um 13:13 Uhr #66332AnonymousTeilnehmerHallo Ursula!
Wenn Sie in die gute alte LVaktuell einsteigen und „Geschäftsführerbezüge“ als Suchbegriff eingeben werden Sie sicher fündig.
Nach dem was ich so kurz gelesen habe, sind die Bezüge von „wesentlich beteiligten“ Gesellschaftern nur dann von DB/DZ, KommSt befreit, wenn der Gesellschafter nicht in den organisatorischen Betrieb des Unternehmens eingegliedert ist.
Wie gesagt, guter Tipp: LVaktuell
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Steuerrecht…Viel Erfolg wünscht
Elisabeth
27. Dezember 2005 um 13:13 Uhr #66333AnonymousTeilnehmerHallo Ursula!
Hier ein Auszug aus den neuen Kommunalsteuerrichtlinien:
5.3 Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 des EStG 1988
5.3.1 Bemessungsgrundlage
Rz 74
Zur Bemessungsgrundlage rechnen Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die
der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt) für seine Geschäftsführertätigkeit erhält.
Sozialversicherungsbeiträge, die von der Kapitalgesellschaft für den Geschäftsführer
einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Übernimmt die
Gesellschaft die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge, dann gehören sie zu
den Vergütungen und sind kommunalsteuerpflichtig. Arbeitgeberanteile, die eine Kapitalgesellschaft
wegen eines sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses
ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abzuführen hat, zählen nicht zu der
Vergütungen.
Wird dem Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug für private Zwecke überlassen, ist der
geldwerte Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der
Sachbezugsverordnung BGBl II Nr. 416/2001 oder durch Ansatz der der GmbH entstandenen
auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten zu erfassen (vgl.
EStR 2000 Rz 1069).
5.3.2 Ausnahmen
Rz 75
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
• Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
iSd § 22 Z 2 EStG 1988 an Geschäftsführer gewährt werden (= Firmenpensionen).
• Zahlungen ohne Entgeltcharakter, wie der einzeln abgerechnete Ersatz von Auslagen,
die der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft bzw. für diese tätigt,
bspw. Auslagenersätze, wie Fahrt- und Reisespesen, wenn ihnen nicht Entgelt-,
sondern bloßer Durchlaufcharakter iSd § 26 Z 2 EStG 1988 zukommt. Dazu
zählt auch eine der GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (vgl. UStR 2000
Rz 184). Pauschale Kostenersätze sind steuerpflichtig.
• (Verdeckte) Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft (VwGH 19.12.2001,
2001/13/0225), weil diese Ausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören (§ 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, EStR 2000 Rz 6148 ff).
• Vergütungen aus der Verzinsung des Verrechnungskontos des Gesellschafters,
weil sie die Gesellschafterstellung betreffen (VwGH 18.7.2001, 2001/13/0072).Beste Grüße
Roland27. Dezember 2005 um 13:14 Uhr #66334AnonymousTeilnehmerDer von Roland eingegebene Text aus der „Information zum KommStG“ ist für Ihre Anfrage recht brauchbar.Da es sich dabei um eine offizielle Erläuterung handelt,würde ich mich an Ihrer Stelle ausschließlich an diese Information halten. Brauchbar für Ihre Anfrage sind darüber hinaus noch folgende Randzahlen aus der Information:
Rz2, Rz3, Rz6 – 9.
Zu der Information kommen Sie über die HP des BMF/Link Kommunalsteuer. -
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