Geschäftsführerbezug

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    Beiträge
  • #62410
    Anonymous
    Teilnehmer

    Sind die Geschäftsführerbezüge in die KommSt-Grundlage einzubeziehen?
    Danke für die Antwort!

    #66331
    Anonymous
    Teilnehmer

    Meistens schon.

    Martin

    #66332
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo Ursula!

    Wenn Sie in die gute alte LVaktuell einsteigen und „Geschäftsführerbezüge“ als Suchbegriff eingeben werden Sie sicher fündig.

    Nach dem was ich so kurz gelesen habe, sind die Bezüge von „wesentlich beteiligten“ Gesellschaftern nur dann von DB/DZ, KommSt befreit, wenn der Gesellschafter nicht in den organisatorischen Betrieb des Unternehmens eingegliedert ist.

    Wie gesagt, guter Tipp: LVaktuell
    Topthemen
    Steuerrecht…

    Viel Erfolg wünscht

    Elisabeth

    #66333
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo Ursula!

    Hier ein Auszug aus den neuen Kommunalsteuerrichtlinien:

    5.3 Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 des EStG 1988
    5.3.1 Bemessungsgrundlage
    Rz 74
    Zur Bemessungsgrundlage rechnen Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die
    der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt) für seine Geschäftsführertätigkeit erhält.
    Sozialversicherungsbeiträge, die von der Kapitalgesellschaft für den Geschäftsführer
    einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Übernimmt die
    Gesellschaft die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge, dann gehören sie zu
    den Vergütungen und sind kommunalsteuerpflichtig. Arbeitgeberanteile, die eine Kapitalgesellschaft
    wegen eines sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses
    ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abzuführen hat, zählen nicht zu der
    Vergütungen.
    Wird dem Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug für private Zwecke überlassen, ist der
    geldwerte Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der
    Sachbezugsverordnung BGBl II Nr. 416/2001 oder durch Ansatz der der GmbH entstandenen
    auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten zu erfassen (vgl.
    EStR 2000 Rz 1069).
    5.3.2 Ausnahmen
    Rz 75
    Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
    • Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
    iSd § 22 Z 2 EStG 1988 an Geschäftsführer gewährt werden (= Firmenpensionen).
    • Zahlungen ohne Entgeltcharakter, wie der einzeln abgerechnete Ersatz von Auslagen,
    die der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft bzw. für diese tätigt,
    bspw. Auslagenersätze, wie Fahrt- und Reisespesen, wenn ihnen nicht Entgelt-,
    sondern bloßer Durchlaufcharakter iSd § 26 Z 2 EStG 1988 zukommt. Dazu
    zählt auch eine der GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (vgl. UStR 2000
    Rz 184). Pauschale Kostenersätze sind steuerpflichtig.
    • (Verdeckte) Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft (VwGH 19.12.2001,
    2001/13/0225), weil diese Ausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
    gehören (§ 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, EStR 2000 Rz 6148 ff).
    • Vergütungen aus der Verzinsung des Verrechnungskontos des Gesellschafters,
    weil sie die Gesellschafterstellung betreffen (VwGH 18.7.2001, 2001/13/0072).

    Beste Grüße
    Roland

    #66334
    Anonymous
    Teilnehmer

    Der von Roland eingegebene Text aus der „Information zum KommStG“ ist für Ihre Anfrage recht brauchbar.Da es sich dabei um eine offizielle Erläuterung handelt,würde ich mich an Ihrer Stelle ausschließlich an diese Information halten. Brauchbar für Ihre Anfrage sind darüber hinaus noch folgende Randzahlen aus der Information:
    Rz2, Rz3, Rz6 – 9.
    Zu der Information kommen Sie über die HP des BMF/Link Kommunalsteuer.

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