Geschäftsführer Altfall

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  • #65582

    Hallo,

    ich bräuchte dringend Hilfe bei der Abrechnung eines sogenannten Altfalls vor 1999
    Habe eben wie gesagt einen Geschäftsführer mit gsvg-versicherung und lohnsteuerpflicht, wie rechne ich das richtig ab? (RZL)
    berücksichtige ich einfach die Beiträge aus der laufenden GSVG Vorschreibung?

    Danke für die Hilfe lg Nina

    #73477
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Nina!

    Siehe dazu aus den LSt-RL, RZ 248:

    Pflichtbeiträge von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern an die
    Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft können bei der Lohnverrechnung
    berücksichtigt werden, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und an die
    Versicherungsgesellschaft abgeführt werden. Andernfalls kann eine Berücksichtigung nur bei
    der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die auf die
    laufenden Bezüge entfallenden Beiträge bei den laufenden Bezügen und die auf die
    sonstigen Bezüge entfallenden Beiträge bei den sonstigen Bezügen abzuziehen sind. Sofern
    sonstige Bezüge in Höhe von ungefähr einem Sechstel der laufenden Bezüge gezahlt
    werden, sind zwölf Vierzehntel der Beiträge bei den laufenden Bezügen und zwei Vierzehntel
    bei den sonstigen Bezügen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Beiträge als
    Werbungskosten hat durch das FA eine Verminderung der sonstigen Bezüge um die darauf
    entfallenden Pflichtbeiträge zu erfolgen.
    Siehe auch Beispiel Rz 10248.

    LG

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