Geschäftsführer – Änderung Beteiligungsverh.- Abf.alt?

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  • #63861
    Renate80
    Teilnehmer

    Bitte um Hilfe:

    Folgender Sachverhalt:

    Ein Geschäftsführer, welcher von 09/1995 – 03/2005 mit weniger als 25 % beteiligt war und Arbeitnehmereigenschaft besessen hat, wechselt ab 04/2005 in ein Beteiligungsverhältnis von 75 %.

    Jetzt ist das Problem aufgetaucht, dass beim Wechsel im Monat 04/2005 keine Abfertigung ausbezahlt worden ist. Kann ich diese nun verspätet auch noch abrechnen und trotzdem gem. § 67 Abs. 3 EStG versteuern? Lt. LStR RZ 1074 sind keine 10 Jahre erreicht worden und gäbe es überhaupt einen sachlichen Grund für die jetzige Auszahlung?

    Zur Info: Der GF wechselt wahrscheinlich mit 01/2008 wieder in ein Beteiligungsverhältnis mit unter 25 % Beteiligung. Unterliegt dieser dann der Abfertigung NEU? Ich meine sehrwohl.

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

    #69561
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Renate!

    Also, ich versuche, die RZ 1074 richtig zu interpretieren:
    Wenn der GF (wie du geschrieben hast) noch keine 10 Jahre die „niedrige“ Beteiligung hielt, dann wäre eine Abfertigung den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurodnen, somit keine steuerliche Begünstigung.

    Möglicherweise wäre aber eine Anfrage an die Finanz zielführend.

    Wenn der GF wieder wieder bis 25% hält (du meintest wohl ab 01/2009, oder?), ist auch m.E. der BV-Beitrag von der GmbH zu entrichten.
    Ist aber auch in diesem Fall nur eine Vermutung.

    LG

    #69563
    Renate80
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    vielen Dank für Deine Antwort!!

    Könntest Du mir vielleicht jemanden bei der Finanz nennen, an den ich mich wenden könnte??

    DANKE!!!

    #69564
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Renate!

    Ich würde schon jemanden kennen, aber ich fürchte, dass diese Person nicht zuständig ist für dich (es sei denn, dein zuständiges FA ist jenes in Linz).

    Am besten ist, wenn du eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an dein FA richtest, da muss sich ein kompetenter Kollege mit deinem Anliegen befassen.

    LG

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