Geringfügigkeitsgrenze bei gebrochener Periode

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  • #64759
    Orlando
    Teilnehmer

    Hallo,

    tritt ein (unbefristeter) freier Dienstnehmer am 25.04. ein und legt für April eine Honorarnote in Höhe von 300 Euro, ist er dann geringfügig beschäftigt oder nicht? Zitat aus dem Arbeitsbehelf 2010:

    2. wenn das Beschäftigungsverhältnis für
    mindestens einen Kalendermonat oder auf
    unbestimmte Zeit vereinbart ist und im
    Kalendermonat kein höheres Entgelt als
    € 366,33 gebührt

    Die erste Bedingung der unbefristeten Beschäftigung ist erfüllt. Was aber bedeutet „im Kalendermonat gebührt“? Muss ich hier aliquotieren und die tägliche Grenze berücksichtigen oder nicht? Ich kann problemlos beide Auslegungen herauslesen …

    Danke!

    #71580
    Orlando
    Teilnehmer

    Lösung gefunden. 🙂

    Aus der NÖDIS, Nr. 7/Juli 2009, zu finden unter:

    http://www.noegkk.at/portal27/portal/noegkkportal/channel_content/cmsWindow?p_tabid=5&p_menuid=68461&action=2&p_pubid=635852

    „Länger als einen Kalendermonat“
    Besteht das Dienstverhältnis (DV) länger als einen Kalendermonat (z. B. von 28.7 bis 2.8) ist nur die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zur Beurteilung heranzuziehen. Beachten Sie bitte, dass das gebührende Entgelt im Ein- und/oder Austrittsmonat vor der Beurteilung auf ein „fiktives Monatsentgelt“ hochzurechnen ist.

    Das heißt für mich: 300 für 6 Tage = 50/Tag x 30 = 1.500 fiktiv = Vollversicherung

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