Gefängnisaufenthalt – U-Haft

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  • #63003
    GPail
    Teilnehmer

    Liebe Forumsmitglieder,

    habe folgendes Problem:

    ein MA von uns wurde am 15.11.06 in der Früh von der Polizei verhaftet. Am 16.11.06 meldete sich sein Onkel und teilte uns mit, dass der MA in U-Haft ist und bittet für diesen diese Zeit als Urlaub anzusehen. Unser Werkstättenleiter bestätigte 14 Tage Urlaub. Nun haben wir erfahren, dass der MA am 21.11.06 eine Verhandlung hat.

    Wie gehe ich vor, wenn der MA verurteilt wird und länger im Gefängis ist? Ich würde den MA bei der GKK mit „Ende Entgelt“ abmelden, aber muss ich für diese Zeit den MV-Beitrag weiterbezahlen? Wenn ja in welcher Höhe?

    Unser Geschäftsführer will den MA nicht entlassen, er will nur, dass uns keine Kosten entstehen für die Zeit in der er nicht im Betrieb arbeiten kann.

    Hoffe es kann mir jemand helfen.

    Liebe Grüße

    Gudrun

    #67735
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Gudrun!

    Was hältst du von einer einvernehmlichen Karenzvereinbarung (unbezahlter Urlaub)?

    Muster für die Vereinbarung eines unentgeltlichen Urlaubs

    Auf ausdrückliches Verlangen wird Frau/Herrn ………………………… für die Zeit vom …………………. bis ……………………. ein unbezahlter Urlaub bewilligt.
    Während des unbezahlten Urlaubs ruhen die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; es besteht insbesondere keine Arbeitspflicht des AN bzw. Lohnzahlungspflicht oder Verpflichtung zur Leistung der Sonderzahlungen und Urlaubsgewährung seitens des AG. Überhaupt bleibt die Zeit des unentgeltlichen Urlaubs hinsichtlich aller Rechtsansprüche des AN, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
    Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Karenzierung im Interesse des Dienstnehmers (Begründung!) erfolgt.
    Weiters wird festgehalten, dass für die Dauer des unbezahlten Urlaubs Frau/Herr ……………………………… die gesamten SV-Beiträge (AN- und AG-Beitrag) zu tragen und an die Krankenkasse zu entrichten hat.*) Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass mit Ende des Entgeltanspruches die Pflichtversicherung in der SV endet; und zwar für die Dauer des unbezahlten Urlaubes.**)

    ……………………….., am …………………………….
    (Ort)

    …………………………………… ……………………………………
    AN AG

    *) Bei einem unbezahlten Urlaub in der Dauer von weniger als einem Monat
    **) Bei einem unbezahlten Urlaub in der Dauer von mehr als einem Monat

    MV-Beiträge sind bei erfolgter Abmeldung nicht zu entrichten, bei unbez. Urlaub bis zu einem Monat glaube ich, dass nur für das vom DG bezahlte Entgelt MV-Beiträge zu entrichten sind.

    Schöne Grüße

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