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  • #64345
    grasy
    Teilnehmer

    Liebes Forum!

    Ist der Punkt 6 lit. b neu („Der Mindestlohn für fallweise Beschäftigte beträgt 120 % des kollektivvertraglichen Mindestlohnes für die entsprechende Beschäftigungsgruppe“) so zu verstehen, dass auch bei Dienstnehmern, deren Beschäftigung für weniger als ein Monat vereinbart ist, die geringfügige Anmeldung ermöglicht wird? Ich müsste bei einem Klienten nächsten Sonntag einen DN für 2 Stunden als Thekenkraft anmelden und wäre mit der Bemessungsgrundlage von EUR 16,74 inkl. Trinkgeldpauschale (Lohnordnung Kärnten) in der Geringfügigkeit. Bisher hätte ich den DN mit EUR 27,48 vollversichern müssen. Bitte um Info, ob ich diese Neuregelung richtig verstanden habe – vielen Dank!

    lg Sylvia

    #70628
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe sylvia!

    ich kenne nur den täglichen mindestverdienst. siehe unten stehenden auszug zum kv 2009.
    http://portal.wko.at/wk/startseite_dst.wk?dstid=2430&opennavid=30641
    bitte poste den link zu den genannten 120 %.

    allerdings kann der dienstnehmer m.E. auch noch geringfügig arbeiten:
    und zwar wenn du einen arbeitseinsatz, jedoch an 2 sv tagen hast.
    d.h. zb fängt DN um 21 uhr zum arbeiten an, und hört am folgetag um 01 uhr auf = 2 sv tage. 😉

    Ü B E R E I N K O M M E N
    Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft
    VIDA andererseits vereinbaren mit Gültigkeit ab 1.1.2009 nachfolgende
    Änderung des Punktes 6 lit. b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe:
    „Wird Teilzeitbeschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart,
    gebührt dem Arbeitnehmer für einen Arbeitstag ein Lohn von mindestens € 27,48.“
    Wien, am 31. Dezember 2008
    FACHVERBAND GASTRONOMIE

    #70630
    grasy
    Teilnehmer

    Lieber Martin!

    Die Neuregelung des KV betreffend Teilzeitbeschäftigte wurde am 9.6.09 vereinbart – nähere Infos seitens der WK gibt es noch nicht, deshalb habe ich mich an das Forum gewandt. Übrigens: wenn jemand von 21 – 1 Uhr arbeitet, sind 2×27,48 EUR anzusetzen – damit bist du wieder über der Geringfügigkeit (habe ich mit der GKK Kärnten abgeklärt!)

    lg Sylvia

    #70633
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Sylvia!

    Ich gebe zu, die Idee mit „bis über 24 Uhr arbeiten“ stammt von mir.
    Aber Vortragende bei WIFI und KWT und WGKK Wien teilen meine Ansicht das es sich um den Arbeitstag handelt und nicht um den Kalendertag.
    Und Arbeitstage können bis über 24 Uhr dauern. SV Tage sind jedoch mit Kalendertagen ident.
    Hier der Auszug aus der Lohntabelle für Arbeiter in der Gastronomie 2007:

    Wird Teilzeitbeschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, gebührt dem Arbeitnehmer für einen Arbeitstag ein Lohn von mindestens € 26,21.

    Das sind nur persönliche Rechtsanschauungen. Ich denke, eine schriftlicheRechtsauskunft bei der / den zuständigen GKK ist einzuholen.
    Es würde mich nicht wundern, wieder zwei Antworten zu erhalten.
    Nur Pech, wenn Du einen Gastronomiebetrieb abrechnest, welcher in mehreren Bundesländern Betriebsstätten hat.
    Dann hast Du die Rechtsauskunft der einen GKK – und die andere GKK prüft Dich…
    Anders als eine §90 EStG Auskunft beim Betriebsstättenfinanzamt, müsste man hier Auskünfte aller beteiligten Gkk´s einholen, die Mitarbeiter unterschiedlich abrechnen… – Wenn ein DN von einem Bundesland in ein anderes übersiedelt, wird er vielleicht besser/oder schlechtergestellt, – benötigt man hierfür eine Änderungskündigung? – Hilfe! Ich möchte nicht an alle möglichen Konsequenzen denken.

    Das mit den 120 % ist von der Wiener Wirtschaftskammer noch nicht veröffentlicht worden. Ich werde mich nächste Woche erkundigen.
    Vielen Dank für die Info!

    Schönen Sonntag

    Martin

    #70635
    grasy
    Teilnehmer

    Hier der link zum Übereinkommen: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=484795&DstID=6606 – siehe Übereinkommen KV

    lg Sylvia

    #70643
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Sylvia!

    Ja, das sieht danach aus, als ob mit 120 % Lohn, auch unter der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet werden kann.
    Ich bin die nächsten Tage bei einem PV-Check außer Haus und werde der Frage am Do. nachgehen.
    lg
    Martin

    ÜBEREINKOMMEN
    Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft vida andererseits vereinbaren nachfolgende Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingsentschädigungen bzw. Änderung des materiellrechtlichen Teiles des Kollektivvertrages:
    A. Lohnrechtlicher Teil
    1. Die kollektivvertraglichen Löhne werden mit Wirksamkeit 1.5.2009 um 2,45 % erhöht.
    2. Die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen für das erste und zweite Lehrjahr werden ebenfalls um jeweils 2,45 % erhöht, die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen für das dritte und vierte Lehrjahr um jeweils 3 %.
    Die sich ergebenden Beträge werden kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet (bis 0,49 Cent Abrundung, ab 50 Cent Aufrundung).
    3. Der Nachtarbeitszuschlag gem. Punkt 9, das Dienstkleidungspauschale für Lehrlinge und die Fremdsprachenzulage werden jeweils um 1 € erhöht.
    B. Materiellrechtlicher Teil

    Punkt 6 lit. b. lautet neu wie folgt:
    Der Mindestlohn für fallweise Beschäftigte i.S. des § 471 b ASVG beträgt 120 % des kollektivvertraglichen Mindestlohnes für die entsprechende Beschäftigungsgruppe.
    Punkt 6 lit. c. entfällt.
    Dieses Übereinkommen tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft.
    Wien, am 08.06.2009

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