Freiwillige Abfertigung zur Gänze steuerfrei?

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  • #62755
    irene mueller
    Teilnehmer

    ich habe soeben die Rechtssprechung gelesen von der Mai 2006 Ausgabe zum Thema: Freiwillige Abfertigung zur Gänze kommunalsteuerfrei;
    Da wir bis dato eine freiwillige Abfertigung in die Bemessungsgrundlage für Kommunalsteuer genommen haben, gilt es zu überlegen, ob wir dies nun ändern sollen;
    Es stellt sich für mich nun die Frage der Definition einer freiwilligen Abfertigung:
    Ist eine freiw. Abfertigung auch dann eine freiwillige, wenn sie schriftlich in der Auflösungsvereinbarung festgehalten wird? Oder darf hier nur die Auszahlung vorhanden sein, ohne einer schriftlichen Festhaltung ?
    (es sind bei uns keine Umwidmungen von kommunalsteuerpfl. Bezügen in eine freiw. Abfertigung gegeben)

    #67166
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Irene!

    Eigentlich hätte man freiwillige (oder auch: vertragliche) Abfertigungen, die nicht für Zeiträume gewährt werden, für die Anwartschaften gegenüber einer MV-Kasse bestehen, schon immer zur Gänze kommunalsteuerfrei abrechnen können. Manche Gemeinden legten das Gesetz aber so aus, dass die nicht steuerbegünstigten Bestandteile der freiwilligen Abfertigung (§ 67 Abs. 6 dritter Satz) kommunalsteuerpflichtig zu behandeln seien.
    Dieser Tatbestand ist durch besagtes Urteil jetzt abgeklärt, d.h. solche Abfertigungen sind zur Gänze kommunalsteuerfrei zu behandeln.

    Völlig unbeachtlich sollte in diesem Zusammenhang sein, ob jetzt die freiwillige Abfertigung auf Grund einer Vereinbarung gezahlt wurde oder einfach so freiwillig.

    Dazu ein Kommentar von Dr. Höfle aus der ASoK 5/2006:
    Wird im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Dienstgeber eine freiwillige Abfertigung zugesagt oder auch einfach (ohne Zusage) ausbezahlt, so ist diese grundsätzlich nach § 67 Abs. 6 EStG steuerbegünstigt.

    Für Zeiträume, für die eine Anwartschaft gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind sich die Finanzverwaltung und die Experten total uneinig.
    Die Finanzverwaltung will die freiwillige Abfertigung zur Gänze kommunalsteuerpflichtig abgerechnet haben, die Experten (u.a. Kurzböck) sehen das anders, nämlich zur Gänze kommunalsteuerfrei.
    Ich würde es auch kommunalsteuerfrei abrechnen, beachte bitte die folgenden RZ aus den Kommunalsteuerrichtlinien:


    Rz 61
    Von der Bemessungsgrundlage sind ausgenommen
    • Ruhe- und Versorgungsbezüge
    • Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (gesetzliche Abfertigung) und § 67 Abs. 6 EStG 1988 (freiwillige Abfertigungen und Abfindungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses)
    • Folgende nach § 3 Abs. 1 EStG 1988 steuerbefreiten Bezüge:
    Z 10 Auslandsmontage (vgl. LStR 2002 Rz 55 ff)
    etc……..

    Rz 63
    Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Fallen die Bezüge unter § 67 Abs. 6, dann gehören auch jene Teile, die wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif besteuert werden, nach Auffassung des BMF nicht zur Bemessungsgrundlage (vgl. VwGH 26.5.1997, 94/17/0409, ergangen zu § 26 Abs. 2 GewStG idF BGBl. Nr. 403/1988).
    Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 müssen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht sein und für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sein. Auch Sterbegelder und Todfallsbeiträge gehören zu den Tatbeständen des § 67 Abs. 6 EStG 1988, soweit
    sie anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen.
    Freiwillige Zahlungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses sind auch dann begünstigt, wenn sie neben laufenden Bezügen (zB sofort anfallende Pension) sowie weiterlaufenden anderen Vorteilen aus dem Dienstverhältnis (zB vom Arbeitgeber weiter bezahlte Zusatzkrankenversicherung, Weiterbenutzung der bisherigen Dienstwohnung) zufließen.
    Freiwillige Abfertigungen und dgl. können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt anfallen (spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses).
    Nicht unter § 67 Abs. 6 fallen
    • auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorverlegte Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Treuegelder;
    • Tantiemen, Umsatzbeteiligungen, Gewinnbeteiligungen, Bilanzremunerationen, Leistungsprämien;
    • Urlaubsentschädigungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (zB VwGH 25.10.2000, 99/13/0016).


    Darin ist nämlich nur die Rede von Bezügen gem. § 67/(6) EStG, und nicht die Art, wie sie besteuert werden (nach neuerer Rechtsansicht wird die freiwillige Abf. [für MV-Zeiträume] nach § 67/(10) zu versteuern sein).

    Und nach dem bereits erwähnten Urteil ist dies eigentlich nur mehr eine logische Schlussfolgerung (bleibt aber natürlich trotzdem abzuwarten, ob das dann auch so zutrifft!).

    Hoffe weitergeholfen zu haben und wünsche noch einen schönen Abend!

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