Freiwillige Abfertigung neben MV + j/6 Überhang

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    Beiträge
  • #62605
    seymoore
    Mitglied

    Bei der Jahressechstelberechnung habe ich durch die Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung einen Jahressechstelüberhang. Den Betrag innerhalb des Sechstels kann ich mit 6% versteuern. Was mir nicht klar ist, warum wird die komplette SV bei der Berechnung der Lohnsteuerbemessung nach Tarif abgezogen und die der Sonderzahlung (WR) nicht beim Betrag innerhalb des Jahressechstels???

    #66707
    Eva
    Teilnehmer

    Hallo bibs,

    wenn ich die Schilderung richtig verstehe, wurde bei aufrechtem DV eine freiwillige Abf. ausbezahlt, sodass nun die WR das Jahressechstel überschreitet, oder?
    Meiner Ansicht nach ist nicht die komplette SV bei der Berechnung der Tarif-LSt-Bemessung abzuziehen, sondern es ist die SV, die auf den Betrag innerhalb des Jahressechstels entfällt, dort abzuziehen.

    Siehe dazu § 67 Abs 12 EStG: „Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.“
    Dies gilt seit 1997. Davor war es nämlich üblich, die SV-Beiträge zur Gänze beim tarifbesteuerten Teil abzuziehen.

    Schöne Grüße,
    Eva

    #66709
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Bibs, hallo Eva!

    Darf ich mich in eure Diskussion einmischen?

    Eine freiwillige Abfertigung ist nur möglich bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
    SV-frei gem. § 49/(3) Z. 7 ASVG, das ist klar.
    Steuerlich tun wir uns wesentlich schwerer. Hier die neueste Rechtsansicht dazu:
    Freiwillige Abfertigungen, die nach dem neuen
    Abfertigungsrecht vereinbart werden, werden nach § 67 Abs. 10 EStG versteuert (wobei hierüber aber noch immer nicht vollständige Klarheit besteht!).
    Also wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988.
    Sie sind daher nach Ansicht der Finanzbehörden in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer (sowie DB und DZ) einzubeziehen.
    Es gibt allerdings Grund zur Annahme, dass diese Frage (ähnlich jener Entscheidung, dass auch jene Teile der freiwilligen Abfertigung, die nicht auf Grund der Viertel- und Zwölftelregelung begünstigt versteuert werden konnten) von der VwGH-Judikatur anders gelöst wird, nämlich dahingehend, dass auch in diesen Fällen eine Befreiung in den Abgaben DB, DZ und KommSt besteht.
    Hier bleibt eine endgültige Entscheidung des VwGH noch abzuwarten.

    Liebe Bibs, ich glaube daher, dass du die freiwillige Abfertigung noch mit der alten Rechtsansicht (nämlich als Sonst. Bezug gem. § 67/(1) und (2)) abrechnest.
    Ich kenne jetzt zwar nicht dein Beispiel, aber ich könnte mir vorstellen, warum die SV der WR zur Gänze beim lfd. Bezug berücksichtigt wird.
    Warum? – Du wirst wahrscheinlich schon bei der freiwilligen Abfertigung eine Sechstelüberschreitung haben, und diese wird vor der WR abgerechnet, weil sie in der SV günstiger (da 0) ist.
    Jetzt hast du für die WR überhaupt keinen Platz mehr im J/6, daher zur Gänze (Brutto WR als Plusposten, SV als Minusposten) zur LSt-BMGL des laufenden Bezugs!
    Um aber alles restlos klären zu können, bräuchten wir wohl das gesamte Beispiel.

    Somit alles (un)klar?

    LG

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