freiwillige Abfertigung nach Karenz

Startseite Foren Ende Dienstverhältnis freiwillige Abfertigung nach Karenz

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahren von Roland.
Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • #63688
    KEA
    Teilnehmer

    Eine Dienstnehmerin scheidet einvernehmlich mit Ende der Karenz aus dem Dienstverhältnis. Sie erhält die Abfertigung ALT und soll eine freiwillige Abfertigung bekommen.
    Kann ich für die Ermittlung der „laufenden Bezüge der letzten 12 Monate“ die 12 Monate vor Antritt des Mutterschutzes heranziehen oder ist die Karenz zu nehmen (also Bezüge NULL)?
    Danke im voraus für die Hilfe.
    Liebe Grüsse / Karin

    #69204
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Karin!

    Nachfolgende RZ aus den LSt-RL (der letzte Satz ist entscheidend):

    19.6.2 Berechnung des Viertels der laufenden Bezüge
    1088
    Hat das Dienstverhältnis kürzer als zwölf Monate gedauert, dürfen für die Berechnung des
    Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate grundsätzlich weder Bezüge aus
    einem anderen Dienstverhältnis herangezogen werden, noch darf eine Umrechnung der
    laufenden Bezüge auf zwölf fiktive Monatsbezüge erfolgen (VwGH 19.12.1990, 89/13/0083).
    Eine Ausnahme bildet eine Konzernversetzung innerhalb des letzten Dienstjahres. Falls hier
    die Dienstjahre beim Konzernbetrieb A beim Konzernbetrieb B angerechnet werden, kann
    unter Bedachtnahme auf die vorhergehende Konzernversetzung, die eine enge Verknüpfung
    bei der gesetzlichen Abfertigung zulässt (siehe Rz 1073), die Berechnung des Viertels der
    laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, unter Berücksichtigung der beim Konzernbetrieb
    A erhaltenen Monatsbezüge, vorgenommen werden. Hat das Dienstverhältnis länger als
    zwölf Monate gedauert und sind innerhalb der letzten zwölf Monate zB infolge Präsenzdienst,
    Ausbildungsdienst bei Frauen, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub
    geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt worden, ist die Beurteilung von dem Zeitraum
    zurückgehend vorzunehmen, für den letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind.

    LG

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.