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- Dieses Thema hat 4 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahren, 10 Monaten von Roland.
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24. Mai 2007 um 21:17 Uhr #63261DanielaTeilnehmer
Hallo liebes Forum Team, brauche wieder einmal ganz dringen eure Hilfe.
Habe einen außergerichtlichen Vergleich und soll eine freiw. Abfertigung (AN war in Abfert.alt) ausbezahlen. Ausgemacht wurden € 10.000,– freiw. Abfertigung. die AN hat einen Jahresbezug von € 26.253,36 wenn ich das durch 4 teile komme ich auf 6.563,31. dieser Teil fällt in die 1/4 Regelung. Die AN war 9 Jahre im Betrieb, d.h. ich kann vnoch zusätzlich 3/12 mit 6% versteuern.
Jetzt meine Frage: sind das wirklich zusätzlich 3/12 von den € 26.253,36 oder muss ich da die gesetzl. Abfertigung der DN auch noch abziehen? Wenn es wirklich 3/12 zusätzlich wären könnte ich diese auch mit 6 % versteuern, wenn ich aber die gesetzl. Abfertigung von den3/12 abziehen muss, müsste ich den Betrag zw. den 6563,31 und den 10.000 nach Tarif versteuern. Habe mir auch die Beispiele im „dicken Ortner“ angeschaut werde aber nicht wirklich schlau daraus.
Bedanke mich schon jetzt für eure Hilfe!
ganz liebe Grüße und einen schönen Abend
Daniela24. Mai 2007 um 22:07 Uhr #68268RolandTeilnehmerHallo Daniela!
Leider – eine gesetzliche Abfertigung kürzt das Begünstigungsausmaß bei der „Zwölftelregelung“.
Siehe dazu RZ 1089a aus den LSt-RL.
Somit muss der Teil der freiwilligen Abfertigung, der das Begünstigungsausmaß lt. Viertelregelung übersteigt, nach Tarif versteuert werden, AUSSER der DN kann Vordienstzeiten nachweisen, für die er (Bestätigung) keine Abfertigung erhalten hat. Dann könnte sich nämlich das Begünstigungsausmaß derart erhöhen, dass doch etwas mit 6% versteuert werden kann.
Wünsche dir auch noch einen erholsamen Abend und sende
schöne Grüße
24. Mai 2007 um 22:25 Uhr #68269RolandTeilnehmerHallo Daniela!
Noch ein kleiner (aber sehr wichtiger) Nachtrag:
Wenn du den „großen Ortner“ (Stand 1.1.2007) hast, schau dir bitte die Seiten 518 ff an.
Da heißt es u.a.: Verpflichtet sich ein DG im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung einer freiwilligen Abgangsentschädigung, obwohl im zu Grunde liegenden Verfahren das Vorliegen des Anspruchs auf KÜE, ErUE und ÜSt-Entgelt strittig war, ist die vorgenommene Widmung der Vergleichssumme als Abgangsentschädigung als materielle Falschbezeichnung rechtlich unerheblich und führt die Beitragspflicht der Vergleichssumme zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung.
Da es sich bei dir um einen außergerichtlichen Vergleich handelt, sollte es aber bei der „richtigen Dokumentation“ keine Probleme geben.
24. Mai 2007 um 22:42 Uhr #68270DanielaTeilnehmerLieber Roland,
recht herzlichen Dank für deine prompte Antwort. Es wird zwar die AN keine Freude haben, ist aber leider so.
Nochmals Danke und noch einen schönen Abend!
lg
Daniela24. Mai 2007 um 22:46 Uhr #68272RolandTeilnehmerLiebe Daniela!
Gern geschehen – wünsche dir auch noch einen schönen Abend.
Liebe Grüße
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