Frage zu Übungsbeispiel – Bitte um Hilfe

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  • #64758
    chklaming
    Teilnehmer

    Hallo liebes Forum!

    Habe da ein Übungsbeispiel und komme irgendwie nicht weiter. Zu den Angaben:

    Eine Handelsangestellte beginnt am 1. Mai 2008. Die Einstufung lautet Beschäftigungsgruppe 3, im 5. Dienstjahr.
    Das vereinbarte Dienstverhältnis wird innerhalb der Probezeit am 16. Mai 2008 gelöst.
    Am 18. Mai 2008 erfährt sie, dass sie schwanger ist und informiert umgehend ihren ehemaligen DG. Der voraussichtliche Geburtstermin ist am 07. Jänner 2009.

    Bezüglich Rechmäßigkeit der Kündigung usw. habe ich schon geschrieben, das war mir klar …. was mir nicht klar ist, sind folgende Fragen:

    Wann beginnt die Wochenhilfe?
    Bezüge des letzten Abrechnungszeitraumes
    Ende der Beitragspflicht der MV
    Berechnung des MV zum Ende der Beitragspflicht

    Vielleicht kann mir jemand behilflich sein?

    Vielen Dank

    #71582
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    Da muss ich einmal kurz auf die Bremse steigen.
    Der DG wusste ja zu diesem Zeitpunkt (16. Mai) nicht, dass die DN schwanger ist.
    Also war der „Grund“ für die Auflösung sicher nicht die Schwangerschaft der DN!
    Daher würde sich die AN mit einer Anfechtung (wahrscheinlich) relativ schwer tun.

    LG

    #71584
    chklaming
    Teilnehmer

    Hallo!

    DANKE für die Antwort – aber laut meinem Lehrbuch ist es so, dass wenn eine Schwangerschaft besteht (AUCH wenn diese noch nicht bekannt ist), dass eine Kündigung dann nicht rechtmäßig ist! Deshalb glaube ich, dass es auch in diesem Beispiel so der Fall ist?!

    LG

    #71585
    biggi
    Teilnehmer

    Liebe Kollegen und Kolleginnen!

    Im Buch „Ein Kind kommt“ aus dem LexisNexis-Verlag steht, dass die Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen des MSchG innerhalb der Probezeit nicht zur Anwendung kommen.

    Man darf da nur nicht wegen der Schwangerschaft (Diskriminierung) kündigen.

    Liebe Grüße

    Biggi

    #71587
    Roland
    Teilnehmer

    Danke Biggi!

    Genau das wollte ich auch schreiben.

    LG

    #71589
    chklaming
    Teilnehmer

    Dann verstehe ich das richtig, dass die Kündigung rechtswirksam ist?!

    #71625
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    Ja, die Auflösung in der Probezeit, wohlbemerkt.

    LG

    #71695
    chklaming
    Teilnehmer

    Hallo!

    Habe noch eine Frage:
    Also Eintritt einer Handelsangestellten am 16. Mai 2008 – voraussichtlicher Geburtstermin 07. Jänner 2009.
    Wochenhilfe beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin – also habe ich den 12.11.2008 errechnet.

    Nun die Frage: Wann endet die Beitragspflicht in der MV??

    Ist es nicht so, dass während der Karenz 1,53% weiter eingezahlt werden?!

    DANKE 🙂

    #71698
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    Während des Mutterschutzes muss der DG den BV-Beitrag bezahlen.
    Während der Karenz (eigentlich: Kinderbetreuungsgeldbezug) übernimmt dies der FLAF (GKK).

    LG

    #71701
    chklaming
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    DANKE für die Antwort!
    Das heisst, die Beitragspflicht für den DG an die MV endet mit Karenz des DN, habe ich das richig verstanden??
    Wie hoch ist der MV zum Ende der Beitragspflicht, zahlt der DG da schon die 1,53% (da bereits Wochenhilfe)??

    DANKE

    #71709
    chklaming
    Teilnehmer

    Vielleicht kann mir für meine letzten Fragen noch jemand helfen? Wäre echt super 🙂

    DANKE DANKE DANKE!!

    #71710
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo,

    richtig, der Dienstgeber zahlt die MV bis zum Ende der Schutzfrist. Beitragssatz ist 1,53 %. Beitragsgrundlage ist ein fiktiver Betrag, gerechnet als durchschnittliches Entgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist einschließlich anteiliger Sonderzahlungen.

    LG
    Mathias

    #71711
    chklaming
    Teilnehmer

    super, VIELEN DANK 🙂

    Lg

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