Fixe Überzahlung

Startseite Foren Laufender Bezug Fixe Überzahlung

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • #63456
    kaeferchen
    Teilnehmer

    Hallo
    Eine Dienstnehmerin hat in Ihrem Dienstvertrag aus dem Jahre 1993 ( also noch mit Schillingen) ein Gehalt + eine Bildschirmzulage + eine fixe Überzahlung enthalten.
    Im zuge der Euro Umstellung wurde alles in einer Summe zusammengefasst. und nur mehr kontrolliert ob sie über den KV liegt.
    Nun macht die DN stunk weil sie das Geld vom KV + die fixe Überzahlung+ Bildschirmzulange haben möchte. Sie hat es all die letzen Jahre aber nie beachtet und nie urgiert.
    Nun war sie bei der Arbeiterkammer die Ihr nun natürlich gesagt haben das sie viel Geld zurück bekommt ( nach der Aufstellung der AK ca 20.000.- )
    Nun meine Frage :
    o) Wie lange zurück kann sie es zurückverlangen?
    o) die Fixe Überzahlung wird die in das UB und WR reingerechnet bzw Überstunden,..? finde leider nichts im KV

    Sie macht leider soviel Stunk weil sie weg will und es um eine hohe Abfertigung geht und sie die nciht freiwillig hergibt

    Vielen Dank für die Hilfe

    #68707
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo braun!

    Wegen Verfallsfristen schau in den KV. Sonst gilt ABGB mit 3 Jahren.
    Wenn die Überzahlung in den Gehalt hinengerechnet wurde, und nicht als extra Betrag ausgewiesen wurde, würde ich sie zum UZ und WR und Überstundengrundlage dazugeben.
    Die Bildschirmzulage ist aber definitv nur 12x p.a. und auch nicht in der Überstundenberechnung.

    Zur Sanierung, aufbauend auf meinen spärlichen Informationen:
    Die letzten 3 Jahre sind mittels Nachzahlungen zu korrigieren. SV in das jeweilige Jahr stellen, BGN korrigieren, Lst jetzt 4/5tel pflichtig + 1/5tel frei.
    Falls das Dienstende kurz bevorsteht, einigt Ihr Euch vielleicht auf eine vertragliche Abfindung in Höhe des strittigen Betrages. Dies sollte natürlich bei einer GPLA nicht auffliegen.

    Ein weiterer Punkt könnte eine Klage wegen „Pensionsschaden“ sein.
    Wenn die DN unter der Höchstbemmesungsgrundlage war, fehlt ihr die entgangene Differenz bei der Pensionsberechnung.
    M.E. fängt die Verfallsfrist hierfür erst jetzt bei Bekanntwerden, oder bei Pensionsantritt (= Beginn des Schadensfalls) an.
    Hierfür gibt es nur heiße Diskussionen, aber noch keine Judikatur.
    Ich würde Dir bei Beendigung des Dienstverhältnis eine freiwillige Abfertigung empfehlen. Diese gekoppelt mit einer Lohnbefriedigungserklärung das alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis getilgt sind.
    Ich denke, dies sollte auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
    Aber wie gesagt, Judikatur gibt es keine. Und Du wirst die Dienstnehmerin wahrscheinlich auch nicht extra informieren…
    😉

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.