Ferialpraktikanten

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    Beiträge
  • #62647
    Gust
    Teilnehmer

    Liebe Forumgemeinde!

    Ein Ferialpraktikant soll 950,– Euro für 2 Monate bekommen.
    Nach neuer Regelung besteht Vollversicherungsplficht in D1. ok.
    Für diese Branche gibt es keinen KV.

    Gelten nun alle arbeitsrechtlichen Vorschriften wie etwa:

    1. Angemessener Gehalt (bzw. KV-Gehalt) und muß ich somit die Stunden an den Gehalt anpassen.
    2. Hat er auch Urlaubsanspruch bzw. Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit etc.
    3. Kann ich die Ferialpraktikanten von den Sonderzahlungen ausnehmen (wenn kein KV)?
    4. Gibt es schon Musterformulare für Ferialpraktikanten?

    Gust

    #66801
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Gust!

    Handelt es sich um einen Ferialpraktikanten, der weisungsgebunden oder weisungsfrei arbeitet? Ist es ein sog. Pflichtpraktikant?

    Wenn’s ein Pflichtpraktikant ist, dann sind folgende Varianten möglich:
    Weisungsgebunden = Arbeitsrecht anwendbar, dann müssten wir den KV, Urlaube, SZ, EFZG etc. berücksichtigen. Wenn du keinen KV hast, und diesen Ferialpraktikanten keine SZ bezahlen willst, wäre dies mE grundsätzlich möglich. Wenn aber vielleicht die übrigen AN SZ bekommen, sehe ich ein Problem im Gleichbehandlungsgrundsatz!

    Weisungsfrei (wird schon eher seltener sein) = Arbeitsrecht nicht anwendbar, möglich z.B. Entlohnung mit „Taschengeld“.

    Nur bei Weisungsfreiheit und keiner Entlohnung erfolgt kein Einbezug in die ASVG-Pflichtversicherung! Unfallversicherung im Rahmen der Schülerunfallversicherung.

    An der rigorosen Haltung des Hauptverbands bezüglich Einstufung in A1/D1 wird teilweise massive Kritik der Experten (u.a. Schrank) ausgeübt.
    Man wird sehen, ob sich einmal die Judikatur darüber auslässt!

    Ferialarbeiter und -angestellte unterliegen sowieso dem Arbeitsrecht und sind unter A1/D1 anzumelden, das ist ja unbestritten.

    Hoffe, damit einen kurzen Überblick gegeben zu haben.

    Musterformular (Vertrag) für einen „echten Ferialpraktikanten“ (also der Fall des Pflichtpraktikanten mit Weisungsfreiheit) gibt es schon, und zwar im sehr empfehlenswerten Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von Rauch (Linde Verlag, 5. Auflage 2006, auf Seite 659). Da ist übrigens eine CD dabei, wo sämtliche Formulare heruntergeladen werden können.

    LG

    #66875
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo Gust, hallo Roland,
    so wie es aussieht, ist somit jeder Ferialmitarbeiter, sobald er Entgelt kriegt (und sei es auch nur ein geringes Taschengeld), automatisch Ferialarbeitnehmer (A1/D1). Egal ob überhaupt Arbeitsplicht, Weisungsbindung, organisatorische Eingliederung etc vorliegt.
    Ob das was uns da von HVSVT-Seite verkauft wird, wirklich richtig sein kann, frage ich mich schon.
    Diese strikte Sicht hat zwar den Vorteil einer leichteren Zuordenbarkeit (sobald der Rubel rollt –> Dienstverhältnis), belastet die Betriebe aber enorm. Ich frage mich, wer wird noch Ferialpraktikanten einstellen???
    Außer es geht wirklich um entgeltfreie Praktikanten???
    Wünsche noch einen kurzen Arbeitstag und einen schönen Feiertag,
    Grüße,
    Lisa

    #66891
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Lisa!

    Genau das ist der Punkt – wer will dann noch Ferialpraktikanten einsetzen?
    Außer ohne Entgelt – und da stellt sich zwangsläufig die Frage, ob ich dann noch einen bekomme? 🙄

    LG und schönes verlängertes Wochenende

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