Feiertagsarbeit im Busgewerbe

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  • #62603
    andrea78
    Teilnehmer

    Habe einen Busfahrer der am Ostermontag 7 Stunden arbeiten mußte.

    Ich zitiere den KV DN i.d.privaten Autobusbetrieben:

    3.Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe

    Hinsichtlich der Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe gelten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unter Berücksichtigung des Art.III, Ziffer 2 lit.i.

    Wird der Bedienstete während des in die wöchentliche Ruhezeit fallenden ganzen Kalendertages zu Arbeiten herangezogen, so wird zum Normallohn ein Zuschlag von 100 Prozent, der als Sonntagszuschlag gilt.

    Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so ist dem Arbeitnehmer die sonst für gesetzliche Feiertage vorgesehene Entgeltzahlung zu gewähren. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.

    Ich lese daraus, dass ich dem Busfahrer für den Ostermontag 7 Überstundengrundlöhne + 7 50% Überstundenzuschläge zahlen muß, weil die am Feiertag geleistete Arbeit die Normalarbeitszeit nicht übersteigt.

    Liest jemand was anderes raus? Der Dienstgeber meint nämlich da sind nur 7 100% Zuschläge ohne Üst-Grundlohn fällig.

    Danke für eure Hilfe! 😛

    #66695
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Ich lese etwas Anderes aus diesem Text.
    Nämlich dass die Feiertagsentlohnung lt. Gesetz heranzuziehen ist [außer im Art.III, Z.2 lit. i würde Gegenteiliges stehen (steht da noch was Interessantes – ich habe den KV leider nicht???)].

    Grundsätzlich stellen Arbeiten am Feiertag keine Überstunden dar, daher folgende Entlohnung:
    Wenn die 7 Stunden sich innerhalb der sonst üblichen Normalarbeitszeit an einem Montag bewegen (was anzunehmen ist), dann ist ein (steuerfreies gem. § 68/1 EStG) Feiertagsarbeitsentgelt OHNE Zuschlag (es sei denn, der KV bestimmt Anderes) anzusetzen. Ferner ist als Basis der Normalteiler und nicht der Überstundenteiler maßgeblich (außer der KV bestimmt wieder Anderes), da es sich ja um keine ÜSt handelt.
    Dieses Feiertagsarbeitsentgelt gebührt natürlich zusätzlich zum Feiertagsentgelt.

    Liebe Grüße

    #66714
    Schwandner
    Mitglied

    Hallo Andrea!

    Dem Busfahrer muss neben dem Normalen Feiertagsentgelt (für vermutlich 8 Stunden)
    auch noch das Feiertagsarbeitsentgelt (steuerfrei) für die 7 geleisteten Stunden bekommen.

    mfg
    Peter

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