Exekution Bank

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  • #62658
    curlysue
    Teilnehmer

    Hallo liebe Forengemeinde. ich hab wieder einmal einen kniffligen Fall zu lösen. Ein Dienstnehmer hat im Jahre 93 bei einer Bank die Verpfändung seiner Bezüge vereinbart. Wegen nichteinhalten der Rückzahlungen hat die Bank dann von ihrem Pfandrecht Gebrauch gemacht. Seit 1997 ist diese Bank im 1.Rang. Es liegt eine Vereinbarung vor, wonach ein monatlicher Fixbetrag an die Bank zu überweisen ist. Dieser deckt sich, zumindest heuer, in etwa mit den pfändbaren Bezügen (diff.so ca.1 Euro). Womit ich jetzt wirklich ein Problem habe, ist die Sonderzahlung. Ist eine solche Vereinbarung, auch mit Bank, nicht eigentlich ungültig? Muß ich an die Bank im Monat der Sonderzahlung mehr überweisen? Oder überweise ich die Differenz an den nächsten Gläubiger? In den Vorjahren wurde die Sonderzahlung nicht berücksichtigt, sondern nur der vereinbarte Betrag überwiesen, dafür auch dann, wenn der Pfändungsbetrag weniger gewesen wäre. Wenn ich jetzt beginne, an die Bank mehr zu überweisen, stoß ich die ja gerade mit der Nase drauf, daß vielleicht irgendwas schief gelaufen ist. Und dann wird der DN auch sauer sein, wenn er jetzt weniger SZ bekommt. Wie weit haftet eigentlich der Steuerberater für vergangene Fehlberechnungen (falls es welche waren) wenn jemand den DG zur Verantwortung zieht? Kann mir jemand aus meinem Dilemma helfen???????
    Vielen Dank
    Curlysue

    #66846
    Caroline
    Teilnehmer

    Hallo Curlysue,
    so ähnliche Fragen hatte ich bei einem meiner Klienten auch schon mal, und sie haben mir so manch schlaflose Nacht bereitet. Damals habe ich gemeinsam mit dem Firmenanwalt die möglichen Folgen „durchgekaut“.

    Zu bedenken sind insbesondere folgende Überlegungen:
    Auch wenn es zwischen Dienstnehmer bzw Dienstgeber und der Bank eine Vereinbarung gibt, dass monatlich ein bestimmter Betrag abgezogen und an die Bank abgeführt wird, ist zu beachten, dass dem Dienstnehmer monatlich das Existenzminimum verbleiben muss. Dieses ist laut EO zwingend, das heißt der Dienstnehmer kann nicht wirksam darauf verzichten.

    Liegt der Abzugsbetrag also über dem Betrag, der laut Gesetz gepfändet werden darf, könnte der Dienstnehmer die Differenz nachfordern (idR innerhalb von drei Jahren Verjährungsfrist laut ABGB, außer es gibt kürzere Verjährungs-/Verfallfristen laut Dienstvertrag oder KV).

    Liegt der Abzugsbetrag unter dem pfändbaren Betrag, könnte es passieren, dass ein nachrangiger Gläubiger Ansprüche auf den Differenzbetrag geltend macht.

    Die Sonderzahlungen (13./14. Bezug) sind laut Exekutionsordnung gesondert zu pfänden. Somit ist der unpfändbare, aber natürlich auch der insgesamt pfändbare Betrag in Monaten mit Sonderzahlungsanspruch klarerweise höher. Überweist man die Sonderzahlung ungepfändet dem Dienstnehmer, ist dies zwar dann o.k., wenn der Gläubiger damit einverstanden ist und es nur diesen einen Gläubiger gibt. Existiert allerdings ein nachrangiger Gläubiger, könnte sich dieser aber beschweren, weil seine Befriedigungschancen beeinträchtigt werden.

    Ich würde möglichst bald mit der Bank eine Klarstellung treffen, dass man aus gesetzlichen Gründen nicht automatisch einen Fixbetrag überweisen kann, falls der Fixbetrag höher als der laut Gesetz pfändbare Betrag ist, sodass man diesfalls entsprechend den Pfändungsgrenzen pfänden kann. Man kann dies ja so darstellen, dass der Fixbetrag in der Vergangenheit zwar im Durchschnitt circa den pfändbaren Beträgen entsprochen hat, dass man nun aber der Ordnung halber doch zur exakten Abrechnung übergehen möchte, um Diskussionen mit nachrangigen Gläubigern zu vermeiden.

    Dem DN gegenüber würde ich auf die Haftungsproblematik hinweisen, die sich ergibt, wenn man nicht laut Gesetz, sondern nach einer „Fixvereinbarung“ pfändet. Der DN kann sich nicht beschwert erachten, er sollte lieber froh sein, wenn er in der Vergangenheit möglicherweise mehr bekommen hat als laut Gesetz vorgesehen.

    Laut Exekutionsordnung haftet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Pfändungen bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ich fürchte, dass das Abführen eines Fixbetrages anstelle des gesetzlichen Betrages von offiziellen Stellen (Exekutionsgerichten etc) als grobe Fahrlässigkeit gesehen würde, sofern dadurch ein Beteiligter benachteiligt wird (zB nachrangiger Gläubiger).
    Gegenüber dem Dienstnehmer und dritten Personen (Gläubiger etc) muss der Arbeitgeber für Fehler seines Steuerberaters natürlich einstehen, das heißt, es könnte zu Nachzahlungen an den Dienstnehmer oder den Gläubiger kommen.
    Für solche Schäden könnte der Steuerberater im Regressweg zur Haftung herangezogen werden könnte. Die Haftung des Steuerberaters wiederum wird in der Regel von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sein.

    Um all dies im konkreten Fall zu vermeiden, würde ich versuchen, dem Dienstnehmer, aber auch der Bank gegenüber den Sachverhalt so zu „verkaufen“, dass man eben in der Vergangenheit entsprechend der „Fixvereinbarung“ stets fixe Beträge für die Pfändung herangezogen hat, dass man aber nun, um keinesfalls jemanden zu benachteiligen (zB auch nachrangige Gläubiger), dazu übergehen möchte, die genauen Pfändungsbeträge laut Gesetz heranzuziehen.
    Es sollten dann doch gute Hoffnungen bestehen, dass es in der Folge keine Beanstandungen geben wird.
    Wir haben jedenfalls auf ähnliche Weise bei unserem Klienten die Pfändung umgestellt. Beschwerden oder Nachforderungen gab es dann glücklicherweise von keiner Seite.

    Schöne Grüße,
    Caroline

    #66848
    curlysue
    Teilnehmer

    Danke liebe Caroline, Deine Ausführungen haben mir sehr weitergeholfen, zumal sich diese auch mit meinen Überlegungen decken. Ich wünsche Dir noch einen schönen Arbeitstag und eine schöne, hoffentlich kurze, Woche. Liebe Grüße Curlysue.

    #66863
    Caroline
    Teilnehmer

    LIebe Curlysue,
    gern geschehen.
    Schönen Tag noch,
    Caroline

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