Ersatzruhetag

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  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahren von Eva.
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  • #62591
    grasy
    Teilnehmer

    Ist es richtig, dass Zuschläge für den Ersatzruhetag (im Gastgewerbe) folgendermaßen behandelt werden:

    – bis Ende 2003 steuerfrei gem. § 68/1 EStG
    – 2004 steuerpflichtig infolge des VwGH-Erkenntnisses
    – ab 2005 steuerfrei gem. § 68/9?

    #66676
    Poldi
    Teilnehmer

    Dieser Zick-Zack-Kurs ist völlig korrekt zusammengefasst.

    Die Rz 1160 der Lohnsteuerrichtlinien besagte in der Fassung des zweiten LStR-Wartungserlasses 2003 noch Folgendes:

    „Sieht eine lohngestaltende Vorschrift vor, dass der Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag erhält, tritt der Ersatzruhetag nicht an die Stelle des Sonntags. Überstunden sind daher nach § 68 Abs 1 EStG nur begünstigt, wenn sie an einem Sonntag und nicht wenn sie an einem Ersatzruhetag geleistet werden. Zuschläge für Überstundenleistungen am Ersatzruhetag können dann gegebenenfalls nur nach § 68 Abs 2 EStG begünstigt behandelt werden. Steht einem Arbeitnehmer für den Ersatzruhetag ein Zuschlag (ähnlich dem Sonntagszuschlag) zu, kann dieser nicht nach § 68 Abs 1 EStG steuerfrei belassen werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die bis zum Ergehen des Erkenntnisses des VwGH 17. 12. 2002, 2000/14/0098, angewandte Verwaltungspraxis, wonach Überstunden nur am Ersatzruhetag (und nicht am Sonntag) begünstigt waren, bis zum 31. 12. 2003 weitergeführt wird…“

    Nach der Gesetzesänderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 (durch den § 68 Abs 9 EStG geändert wurde) und der diesbezüglichen Anpassung der LStR durch den ersten LStR-Wartungserlass 2005 besagt Rz 1160 der Lohnsteuerrichtlinien (mit Wirkung ab 2005):
    „Sieht eine lohngestaltende Vorschrift vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß § 68 Abs 1 EStG zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen (vgl § 68 Abs 9 EStG idF des AbgÄG 2004)…“

    Schöne Grüße,
    Poldi

    #66677
    lohn1
    Teilnehmer

    Ein DG geltet alle anfallenden ÜStd./Sonntagszuschläge/Feiertagszuschläge als Zeitausgleich ab, bei manchen DN sind die ÜStd./Sonntagstunden regelmäßig.

    Könnte es zu einem Problem seitens einer Beitragsprüfung kommen, da regelmäßig anfallende ÜStd. in die Sonderzahlung mit einberechnet werden müssten. (diese aber als Zeitausgleich abgegolten wurden)

    LG Sabine

    #66678
    lohn1
    Teilnehmer

    wollte ein eigenes Thema erstellen, war aber in dem Thema Ersatzruhetag drin….

    #66688
    Eva
    Teilnehmer

    Ja, die technische Handhabung solcher Foren ist nicht immer einfach. Ich lande auch gelegentlich in Bereichen, wo ich eigentlich gar nicht hinwollte… 😀

    Die Vorfrage, ob regelmäßig geleistete Überstunden in die Sonderzahlungen eingerechnet werden müssen oder nicht, lässt sich nur anhand des jeweiligen Kollektivvertrages beurteilen. Die Einbeziehung ist nämlich nicht selbstverständlich, da in manchen Branchen-Kollektivverträgen durchaus auch ein engerer Begriff (zB „Lohn“, „Gehalt“) als Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen verwendet wird, und dann gehören Überstunden nicht automatisch hinein.

    Abgesehen von dieser Vorfrage ist aber davon auszugehen, dass im Regelfall nur in Geld ausbezahlte Überstunden einzubeziehen sind, nicht hingegen solche, die in Zeitausgleich konsumiert wurden (denn in letzterem Fall hat sich ja das regelmäßige Entgelt durch die Überstundenleistung nicht erhöht, sondern es erfolgte einfach eine Verschiebung der Arbeitszeit).

    Schöne Grüße,
    Eva

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