Elternteilzeit – PKW

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  • #64675
    Conny
    Teilnehmer

    Hallo!
    Ich hätte mal wieder eine arbeitsrechtliche Frage:

    Wenn eine Mitarbeitern nach 2 Jahren Karenz wieder in Elternteilzeit retour kommt, hat sie ja die selben Ansprüche wie vor der Karenz. Daher aliquotiere ich ja das Gehalt auf die Stunden. Doch was mache ich mit einem Sachbezug PKW, wenn sie keinen PKW mehr bekommt? (im Vertrag steht, dass ihr aus sachlich gerechtfertigten Gründen der PKW entzogen werden kann)
    Gehe ich daher beim neuen Gehalt einfach vom Brutto vor der Karenz aus oder muss ich den Sachbezug PKW irgendwie einrechnen?
    Ich danke schon mal vorweg für die Antworten, ihr helft mir sehr mit einer Antwort! 😉
    lg

    #71383
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Konni!

    Während der Karenz ist das meiner Meinung nach O.K., dass der PKW entzogen wurde.
    Aber jetzt müsste sie ihn wieder bekommen, und wenn nicht, steht ihr mE ein Schadenersatz zu.
    Siehe dazu Ortner: PV in der Praxis, Kapitel 20.2.:

    Darf dem Dienstnehmer ein Sachbezug, insb. ein Firmenfahrzeug, entzogen werden?

    Ob ein Firmenfahrzeug nur während Zeiten aktiver Tätigkeit zusteht und dem Dienstnehmer während nicht aktiver Zeiten (z.B. Urlaub, Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist oder der Karenz) entzogen werden darf, richtet sich nach der (ev. konkludenten) Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.

    Ist dem Dienstnehmer das Nutzungsrecht während nicht aktiver Zeiten vertraglich (oder durch betriebliche Übung) eingeräumt und wird das Firmenfahrzeug vom Dienstgeber vertragswidrig entzogen, steht dem Dienstnehmer Schadenersatz zu.

    Die Frage, wie hoch der Vorteil der Privatnutzung zu bewerten ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. I.d.R. geben für die Bewertung des exakt kaum erfassbaren Mehraufwands durch die Privatnutzung die amtlichen Sachbe zugswerte eine brauchbare Richtlinie (OGH 29. 10. 1993, 9 ObA 220/93). Allerdings hat sich die Bemessung des Geldersatzes an der völligen Schadloshaltung zu orientieren. Bei überwiegender Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs richtet sich der Wert der entgangenen Nutzung bei rechtswidrigem Entzug des KFZ nach dem konkreten Schaden und nicht nach dem Sachbezugswert; das amtliche Kilometergeld bietet hiefür einen geeigneten Ansatz (ASG Wien 15. 11. 1994, 30 Cga 75/94 g).

    Eine Entschädigung aus dem Titel der entgangenen privaten Nutzung während der Dienstfreistellung gebührt nicht, wenn keine Vereinbarung über ein Recht zur Benützung auch während der Dienstfreistellung vorliegt und durch die Dienstfreistellung für den Dienstnehmer keine Notwendigkeit besteht, das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden. Ist die Benutzung des Firmenfahrzeugs auf diese Fahrten eingeschränkt, stellt sich die Frage eines Entgeltbestandteils für eine weitere Privatnutzung des Fahrzeugs während einer Dienstfreistellung in der Kündigungsfrist nicht (OLG Wien 15. 10. 1993, 33 Ra 100/93).

    LG

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