Einvernehmliche Lösung mit Wiedereinstellungszusage

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  • #64376
    Viki
    Mitglied

    Hallo,

    bitte könnte mir wer folgende Frage beantworten:

    DV wird einvernehmlich mit 3.4. gelöst. Wiedereinstellungszusage für 8.6. – wird von Seiten des DG nicht eingehalten.
    DG teilt in der LW 23 telefonisch mit, dass es keine Wiedereinstellung gibt und hält das ganze daraufhin schriftlich „Einschreiben“ fest.
    KE steht für 8 Wochen zu, ich war der Meinung ab dem 4.4.
    Die AK ist allerdings der Meinung, dass die KE von 13.6. bis 7.8. läuft ? (so als hätte der DN seinen Dienst am 8.6. wieder angetreten und wäre am Ende der betrieblichen Arbeitswoche gekündigt worden – und dann noch 8 Wochen Kündigungsfrist dazu).
    Die WiKa konnte mir nicht wirklich weiterhelfen, weil die Wiener haben gemeint, das wird im Einzelfall entschieden, dazu gibt es keine Judikatur und die NÖ hat in zwei Zweigstellen zwei verschiedene Meinungen gehabt.

    Danke schon mal im voraus für Eure Bemühungen 🙂

    LG
    Viki

    #70698
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo Viki,

    die Kündigungsentschädigung steht für die fiktive Kündigungsfrist zu, die der Dienstgeber normalerweise hätte einhalten müssen. Also keinesfalls ab 4.4., denn da war das vorherige Dienstverhältnis ja wirksam aufgelöst, sondern frühestens ab 8.6., weil da ja das Dienstverhältnis wieder beginnen sollte und erst dann auch die Kündigungsfrist wieder zu laufen beginnt.

    Ob die KE jetzt ab 8.6. zu rechnen ist oder ab 13.6., hängt davon ab, wann dem Dienstnehmer die Nichteinhaltung der Wiedereinstellung (=Kündigung) wirksam ausgesprochen wurde. Wenn der KV für die Kündigung die Schriftform vorsieht, ist der Zugang des Einschreibens beim Dienstnehmer maßgebend. Wenn dann nach dem KV die Kündigung nur zum Ende der Arbeitswoche möglich ist, ist für die Woche 8.6.-12.6. der Lohn auszuzahlen (der Dienstnehmer war ja arbeitsbereit) und ab 13.6. für 8 Wochen die KE.

    Wenn die telefonische Kündigung vor dem Wiedereinstellungsdatum wirksam war, spricht m.E. einiges dafür, daß dann die 8 Wochen KE schon ab 8.6. gerechnet werden kann.

    LG
    Mathias

    #70701
    Viki
    Mitglied

    Hallo Mathias,

    danke für Deine schnelle Antwort.

    LG
    Viki

    #70774
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Viki!

    Schließe mich der Meinung von Mathias an. Das Dienstverhältnis hätte mit 8. beginnen sollen – und damit auch die Entgeltpflicht.
    Deshalb Kündigungsentschädigung ab dem theoretischen Arbeitsbeginn.

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