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- Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 Jahren, 8 Monaten von Elisabeth.
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25. Juli 2011 um 20:21 Uhr #65240ElisabethTeilnehmer
Liebe Forumsmitglieder!
Ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Thema helfen:
Ein Angestellter, bereits über 25 im Unternehmen, hat gekündigt.
Es ist nun thematisiert worden, dass diese AN-Kündigung in eine einvernehmliche Lösung „umgewandelt“ wird – der AN soll einige Wochen länger für die Übergabe im Unternehmen bleiben.
Das spezielle Thema: Es soll zB nur die Hälfte der Abfertigung fließen. Dies soll in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem DN fixiert werden.
Ich habe aber beim durchsuchen des Forums gelesen, dass dies – wenn die Vereinbarung noch bei aufrechtem DV geschlossen wird – nicht hält (bedeutet dies, wenn der DN klagt, erhält er höchstwahrscheinlich die gesamte Abfertigung?).
Oder könnte im Zuge einer GPLA Prüfung die Finanz die restlichen 6% der Steuer der nicht geflossenen Abfertigung verlangen?Seht ihr eine Möglichkeit, wie die Lösung ausschauen könnte?
Wenn wir zB bei der DN-Kündigung bleiben könnten wir eine freiwillige Abfertigung bezahlen, da wäre aber nur ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate steuerbegünstigt.
Wir würden aber gerne die gesamte Abfertigung, die wir bezahlen, mit 6% versteuern….Wäre für eine Hilfe sehr dankbar!
LG Elisabeth
23. August 2011 um 22:49 Uhr #72809WilliMitgliedMeines Wissens gibt es auch (neuere) Judikatur, die eine solche Konstellation für zulässig erachtet, weil die entsprechende Vereinbarung als Vergleich gesehen wird und nicht als ein – im Sinne der Drucktheorie – unwirksamer (Teil)Verzicht.
Hab bei dieser Hitze jetzt aber keine Lust, tiefer in meinen Unterlagen zu stöbern, bitte um Verständnis 😉
25. August 2011 um 21:19 Uhr #72812MathiasTeilnehmerOb der Verzicht vor Gericht halten würde, kann ich nicht einschätzen. Ich wäre eher skeptisch und würde dazu tendieren, daß der Dienstnehmer zu einem späteren Zeitpunkt selbst kündigt.
Bei dieser Fallkonstellation könnte dann auch eine höhere freiwillige Abfertigung steuerbegünstigt ausgezahlt werden. Zusätzlich zur Viertelregelung gibt es ja noch die Zwölftelregelung. Wenn keine gesetzliche Abfertigung zusteht, kann nach der Zwölftelregelung bei 25 Dienstjahren eine freiwillige Abfertigung von 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate steuerbegünstigt ausgezahlt werden und zwar zusätzlich zu den 3/12 nach der Viertelregelung.
Zur Steuer auf die nicht geflossene Abfertigung: Noch richtet sich die Lohnsteuer nach dem Zuflussprinzip. Das heißt nur bei Auszahlung einer Abfertigung hat die Finanz Anspruch auf Lohnsteuer; also keine Lohnsteuer auf nicht geflossene Bezüge.
26. August 2011 um 17:10 Uhr #72816ElisabethTeilnehmerHallo Willi, hallo Matthias!
Vielen lieben Dank für eure Antworten!
Herzliche Grüße von Elisabeth
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