Einmalprämie mit Begründung

Startseite Foren Sonderzahlung Einmalprämie mit Begründung

  • Dieses Thema hat 7 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 Jahren von Roland.
Ansicht von 8 Beiträgen - 1 bis 8 (von insgesamt 8)
  • Autor
    Beiträge
  • #65079
    Gaby
    Teilnehmer

    Frage:
    Eine jährlich ausbezahlte Erfolgsprämie darf nicht das Jahressechstel erhöhen oder?
    Ist nämlich bei mir im BMD anders eingestellt..

    Danke!

    #72439
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Gaby!

    Richtig, eine jährlich wiederkehrende Prämie ist in der LSt ein „Sonstiger Bezug“, der das J/6 niemals erhöhen kann.

    LG

    #72442
    Gaby
    Teilnehmer

    Danke Roland!

    Und wenn die Prämie jedes Jahr neu vereinbart wird und ich nicht weiß ob es im nächsten Jahr eine Prämie geben wird?
    Kann ja sein dass der Umsatz nicht erreicht wird oder die Firma aus anderen Gründen keine Prämien zahle kann?
    lg

    #72445
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Gaby!

    Dann wär’s im Extremfall eine „Einmalprämie“, die ist zwar in der SV ein laufender Bezug, aber in der LSt trotzdem ein „Sonstiger Bezug“.
    Begründung: Sonstige Bezüge sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als den Lohnzahlungszeiträumen gewährt werden.

    Möglicherweise ließe sich aber mit der „Formel 7“ eine Sechsteloptimierung bewerkstelligen:
    Dazu die RZ 1052 aus dem LSt-Wartungserlass 2010, der in der Vorwoche Online gestellt wurde:

    19.1.2 Arten der sonstigen Bezüge
    1052
    Neben dem in § 67 Abs. 1 EStG 1988 beispielhaft aufgezählten 13. und 14. Monatsbezug gehören zu den sonstigen Bezügen etwa auch eine nach dem Jahresumsatz bemessene Provision, die nur einmal und in einem Betrag gezahlt wird (VwGH 10.01.1958, 1429/56).
    Werden Provisionen, auf die grundsätzlich ein vertraglicher oder kollektivvertraglicher monatlicher Auszahlungsanspruch besteht, monatlich akontiert und nach mehrmonatigem Zeitraum abgerechnet (Provisionsspitze), sind diese Zahlungen als laufende Bezüge zu behandeln (VwGH 21.11.1960, 0665/57). Wird diese Provisionsspitze im Folgejahr ausbezahlt und ist eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 5 EStG 1988 nicht mehr möglich, liegt die Nachzahlung eines laufenden Bezuges vor, der – sofern keine willkürliche Verschiebung vorliegt – nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern ist (siehe Rz 1105a und 1106).
    Erfolgsabhängige Bezugsbestandteile, die erst im Nachhinein ermittelt werden, stellen nicht zwingend einen sonstigen Bezug dar. Soweit sie aufgrund vertraglicher oder kollektivvertraglicher Regelungen (Rechtstitel) laufend (Auszahlungsmodus) ausgezahlt werden, sind sie als laufender Bezug zu behandeln.
    Besteht hingegen ein vertraglicher oder kollektivvertraglicher Anspruch auf eine Einmalzahlung (zB Prämie, Belohnung), liegt ein sonstiger Bezug vor. Dieser ist, nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu behandeln, wenn im Nachhinein eine Aufteilung und Auszahlung in Form von monatlichen laufenden Bezügen und sonstigen Bezügen erfolgt.
    Weitere Fälle siehe Rz 1053.

    Beispiel 1:
    Ein Versicherungsvertreter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine monatliche Umsatzprovision in Höhe von 1% des Umsatzes. Die Provision wird laufend akontiert. Im Jänner rechnet der Arbeitgeber die Provisionsumsätze für das Vorjahr endgültig ab (Provisionsspitzenabrechnung).
    Die monatlich akontierten Provisionen sind als laufende Bezüge zu behandeln. Die im Jänner ausbezahlte Provisionsspitze für die Vorjahresumsätze stellt auch einen laufenden Bezug dar und ist im Rahmen der Aufrollung (§ 77 Abs. 5 EStG 1988) zu berücksichtigen.
    Variante:
    Auf Grund einer verspäteten Abrechnung des Arbeitgebers erfolgt die Auszahlung der Provisionsspitze (für Umsätze des Vorjahres) erst am 20. Februar des Folgejahres.
    Da die Auszahlung der Provisionen (für das Vorjahr) nach dem 15. Februar des Folgejahres erfolgt, ist eine Aufrollung des Vorjahres nicht mehr zulässig. Die Auszahlung stellt eine Nachzahlung eines laufenden Bezuges dar, der – sofern keine willkürliche Verschiebung vorliegt – nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern ist (siehe Rz 1106). Liegt bei der Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre eine willkürliche Verschiebung vor, dann sind diese Bezüge gemeinsam mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988) zu versteuern (siehe Rz 1105a).
    Beispiel 2
    Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine monatliche erfolgsabhängige Zahlung, die vom Gewinn des Vorjahres abhängt.
    Die monatlich ausbezahlten Bezugsbestandteile, die auf Grund des Vorjahresgewinns ermittelt werden, zählen wie das monatlich ausbezahlte Fixum zu den laufenden Bezügen.
    Beispiel 3
    Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze oder vom Erreichen eines vereinbarten Zieles abhängig ist.
    Die Provision wird im März ermittelt. Ein Siebentel der Provision wird im Dezember ausbezahlt (sonstiger Bezug), auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch für die Monate April bis Dezember in jeweils gleich bleibender Höhe (laufender Bezug).

    LG

    #72447
    Gaby
    Teilnehmer

    mh – ich dachte ab 2011 ist eine monatliche aufteilung der prämien nicht mehr zulässig? hast du mir mal so geschrieben und hab ich dann auch bei frau mag. kunesch in linz so gehört.?

    soweit ich es sehe wurden bei uns im vorjahr für einige einzelne mitarbeiter prämienvereinbarungen – aber immer nur für ein bestimmtes jahr abgeschlossen. das wären dann absolute einmalprämien?
    drei andere haben eine vereinbarung die umsatzabhängig ist – was ich dann zu fall zwei zählen würde?

    also entweder in der sv und in der lst sonstiger bezug und keine sechstelerhöhung.
    oder sv lfd. und lst sonstiger bezug und damit sechstelerhöhend?

    danke für deine engelsgeduld – wie immer…

    g

    #72452
    Roland
    Teilnehmer

    Ja, liebe Gaby!

    Manchmal ändert die Finanz doch ihre Meinung, und das was man gestern gesagt hat ist auch schon wieder „überholte“ Geschichte.

    Natürlich muss man sich die Verträge genau ansehen und dann entscheiden, wo man „reinfällt“.
    D.h. auch, wenn man einen „guten, wasserdichten“ Vertrag hat, ist weiterhin die Sechsteloptimierung möglich – das ist dann aber eindeutig Beratersache!

    LG

    #72603
    Gaby
    Teilnehmer

    Lieber Roland – zum Prämienthema noch eine Frage:

    Bei uns in der Firma werden jetzt neue Prämienvereinbarungen für erreichte Ziele im Vorjahr abgeschlossen.
    Es wurde aber im Dezember vorab nichts ausbezahlt.
    Die Auszahlung würde erst ab April erfolgen.
    Kann ich trotzdem auch ab jetzt erst in 6 Teilbeträgen mit 6-el Erhöhung und einem siebentel mit 6% auszahlen? Oder geht das nur wenn schon im Dezember -also VOR der Vereinbarung mit der Auszahlung begonnen wurde?

    Danke für deine Hilfe.
    lg

    #72605
    Roland
    Teilnehmer

    Bitte Gaby, hier wäre es eindeutig besser, wenn du eine Beratung in Anspruch nimmst oder ev. eine schriftliche Anfrage an die Finanz richtest.
    Nur ein Tipp dazu:
    So wie ich die neue Richtlinie interpretiere, müsstest du im April mit den der Zahlung der laufenden Bezüge beginnen (also 6/7 auf 8 gleiche Teile aufteilen und laufend auszahlen) und das restliche Siebtel im Dezember als SZ abrechnen.

    LG

Ansicht von 8 Beiträgen - 1 bis 8 (von insgesamt 8)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.