Dienstvertrag –Bauhauptgewerbe

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  • #64522
    max2005
    Teilnehmer

    Gibt es eine Möglichkeit einen Dienstvertrag flexibel zu gestalten? … die grundsätzliche Arbeitszeit geht nach dem Kurz-Lang-Modell. Manchmal ist es jedoch zwingend notwendig auch an „kurzen“Freitagen bzw Samstagen zu arbeiten. Wettertechnisch entscheidet sich dies sehr kurzfristig um. Wie unlängst von einem BUAK-Prüfer festgestellt, werden diese Schlechtwettertage dann nicht genehmigt, da ja nicht in der Arbeitszeit geregelt. Kann man solche kurzfristigen Vereinbarungen in einer Betriebsvereinbarung regeln oder ist es tatsächlich notwendig für solche Tage eine extra Dienstvereinbarung unterschreiben zu lassen?
    Danke für Eure Hilfe

    #71614
    Gerhartl
    Teilnehmer

    Änderungen der Lage der Arbeitszeit können nach Maßgabe des § 19c Abs 2 AZG vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Voraussetzungen demnach:
    1. Vorliegen, objektiver sachlicher Gründe
    2. Mittelung an den Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen im vorhinein (Verkürzung ist in unvorhergesehenen Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils möglich, wenn andere Maßnahmen dem Arbeitgeber nicht zumutbar sind)
    3. keine entgegenstehenden, berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers
    4. Der Arbeitgeber hat sich derartige Änderungen im Arbeitsvertrag vorbehalten.

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