BUAK Pflicht

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  • #63423
    catwisel11
    Teilnehmer

    Ein Arbeitskräfteüberlasser hat einen Dienstnehmer, welcher in einen Elektrikerbetrieb für rund 5 Monate überlassen wurde. Nach Beendigung dieses Auftrags geht der Arbeiter kurzzeitig zu einer Firma, welche der Buak Pflicht unterliegt. Laut Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ist bei Arbeitskräfteüberlasser nur dann BUAK, wenn er für die Überlassung in einen Betrieb mit BUAK Pflicht aufgenommen wird oder er überwiegend solche Tätigkeiten macht. Da er überwiegend keine solche Tätigkeiten ausübt, ist dieser somit weiterhin nicht BUAK pflichtig. Ist dies korrekt?

    #68654
    Grafeneder
    Teilnehmer

    Grundsätzlich ist eine Beurteilung ob ein Arbeitnehmer der BUAK unterliegt über ein Forum schwer möglich. Man müsste dazu nähere Details kennen.

    Die Bestimmungen des BUAG gelten grundsätzlich für jene Arbeitnehmer, die in einem Betrieb beschäftigt sind, welcher im § 2 BUAG aufgezählt ist. Als solche Betriebe zählen u.a. auch Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der im § 2 BUAG aufgezählten Betriebe fallen, aufgenommen oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden § 2 Abs 1 lit. h BUAG.

    Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des BUAG ist entscheidend, für welche Tätigkeit der Arbeiter aufgenommen oder tatsächlich überwiegend überlassen wird.
    Im ersten Fall ist die Abgrenzung noch verhältnismäßig einfach, wenn jemand zu bestimmten (Bau)fachtätigkeiten aufgenommen wurde. Hier ist analog der Regeln im Mischbetrieb (§ 3 BUAG) der vertraglich umrissene Inhalt der geschuldeten Tätigkeiten entscheidend, egal, ob diese dann in weitere Folgen auch tatsächlich verrichtet werden. Wenn also die Fachkraft, die für Tätigkeiten am Bau aufgenommen wurde, in Folge überwiegen an nicht dem BUAG unterliegende Beschäftiger überlassen wird, ändert dies nichts an der einmal eingetretenen Zugehörigkeit.
    Die Abgrenzung anhand der tatsächlich überwiegenden Tätigkeit bereitet insoweit Schwierigkeiten, da der Arbeitgeber anhand der ihn treffenden Meldepflichten (§ 22 BUAG) vorweg zu entscheiden hat, welche Dienstnehmer nun bei der Kasse zu melden sind. Somit trifft ihn aber auch das Risiko einer Fehleinschätzung, die zu einer oftmals komplizierten Rückabwicklung führt.
    Das Kriterium des Überwiegens ist auf das Arbeitsverhältnis als Ganzes und nicht auf die einzelne Überlassung ab zu stellen. Damit soll bei den Personen, bei denen die faktische Tätigkeit für die Zuordnung ausschlaggebend ist, ein ständiger Wechsel zwischen verschiedenen Urlaubssystemen verhindert werden. Das Gesetz selbst gibt aber keinen Aufschluss darüber, für welchen Zeitraum das Überwiegen vorliegen muss, um eine Zuordnung zu treffen. Die BUAK empfiehlt in Grenzfällen ungefähr den Zeitraum von einem Jahr heran zu ziehen.
    (siehe auch Praxiskommentar zum BUAG von Mag. Christian Klinger)

    Ist aber eine Einstufung in BUAK-pflichtig/nicht pflichtig nicht eindeutig möglich bzw sind Zweifel an der Richtigkeit vorhanden, dann kann nur empfohlen werden, mit der BUAK Rücksprache darüber zu halten.

    Schöne Grüße
    Rudolf Grafeneder

    #68657
    catwisel11
    Teilnehmer

    Danke für die rasche Antwort. Ich habe mit der BUAK Rücksprache gehalten und Ihr den genauen Sachverhalt geschildert und diese stimmt meiner Vorgehensweise zu. Laut Stundenberichte bzw. auch der Überlassungsmitteilungen kann ich nachweisen welche Tätigkeiten der Arbeiter gemacht hat. Da er in einem Jahr nur ungefähr 2 Wochen eine Tätigkeit laut Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz gemacht hat, ist die Zuordnung somit ziemlich einfach.

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