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Mathias aktualisiert.
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21. Februar 2010 um 21:22 Uhr #64665
Martin
TeilnehmerLiebe KollegInnen!
Heute möchte ich mich mit dem Thema Betrug und Unterschlagung auseinandersetzen.
Hier gleich einige Beispiele. Die Höhe des Betrugs und die Berufsbezeichnung sind beispielhaft, da dies in allen Berufsgruppen vorkommt.Z.B. Bankmanager, oder Kassiererin. Monatlich wird ein Geldbetrag abgezweigt.
Wenn der Dienstgeber Kenntnis vom Sachverhalt bekommt stellt sich die Frage der Wiedergutmachung.
Dienstnehmer kann nicht, oder nur zum Teil den ausständigen Geldbetrag zurück zahlen.
Wie ist der Schaden in der Lohnverrechnung zu behandeln?Ist der „Zufluß“ beim Dienstnehmer ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis?
Lohnsteuer oder ESt bei Veranlagung? Lohnnebenkosten?
Da dies in den vergangenen Jahren nicht in der PV berücksichtigt wurde, sollte nicht auch ein zusätzlicher Sachbezug für die fiktiven Zinsen verrechnet werden?Freue mich auf Wortmeldungen
Martin
23. Februar 2010 um 12:29 Uhr #71348Mathias
TeilnehmerInteressantes Thema.
Selbstverständlich unterliegt auch durch kriminelles Verhalten erzieltes Einkommen dem EStG (OGH 11 Os 194/97), sofern es in eine der sieben Einkunftsarten paßt. Wäre ja noch schöner, wenn die Beute zur Belohnung auch noch steuerfrei bliebe. Wenn das widerrechtlich erzielte Einkommen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erzielt wurde, liegen entsprechend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Die Versteuerung erfolgt auf dem Veranlagungsweg (VwGH 26.11.2002, 99/15/0154, siehe auch Rz 648 LStR).
Zahlt der Dienstnehmer widerrechtlich angeeignete Beträge zurück, würde ich sagen, sind das möglicherweise Werbungskosten, die ebenfalls im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen wären.
Zu den Lohnnebenkosten: Grundlage für Kommunalsteuer, DB und DZ ist die Summe der Arbeitslöhne, die „gewährt“ worden sind. Das ASVG stellt auf das Anspruchsprinzip ab bzw. auf darüber hinausgehende Bezüge, die der Dienstnehmer „erhält“. Ich würde mich schwer tun, Gelder, die ein Dienstnehmer sich rechtswidrig angeeignet hat, unter „gewährt“ oder „erhält“ zu subsumieren. Daher m.E. keine Lohnnebenkosten.
23. Februar 2010 um 20:39 Uhr #71349Martin
TeilnehmerDanke!
Gleichzeitig kommt die LSt RZL 1211:
Diese besagt, dass wenn der Dienstnehmer die Steuer nicht bei der Veranlagung bezahlt hat, der Dienstgeber dafür haftet.
Die Beweislast das die Steuer (vom DN) bezahlt wurde liegt beim Dienstgeber.Aber RZL 1208: … „Die Haftung betrifft aber nicht jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern von dritter Seite geleistet werden.“
Wenn ich den (kriminellen) Dienstnehmer nun als „Dritte Seite erkläre, der sich selbst ohne Veranlassung des DG bereichert hat, ist der Dienstgeber bei der Lohnsteuer fein raus.
Welche der obigen Randzahlen steht über der anderen? Und die „dritte Seite“ ist sehr gewagt…?
Freue mich auf weitere Meldungen!
Martin24. Februar 2010 um 8:55 Uhr #71352Mathias
TeilnehmerDie von Dir genannten Rz beziehen sich auf § 82 EStG, der die Haftung des Arbeitgebers für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer regelt.
Da bei rechtswidriger Einkünfteerzielung des Arbeitnehmers keine Pflicht zum Einbehalt der Lohnsteuer besteht (wovon auch?), sondern die Versteuerung im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat, ist § 82 EStG in diesem Fall m.E. überhaupt nicht anwendbar.
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