Bestandsschutz während vereinbarter Karenzverlängerung

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  • #62923
    Andrea1965
    Teilnehmer

    Hallo alle miteinander!

    Folgende Frage?

    Unsere Dienstnehmerin will die Karenz über den 2.Geburtstag ihres Kindes hinaus verlängern um ca 1Jahr und 2 Monate und dann TZ arbeiten.
    Wird schriftlich in einer Vereinbarung festgehalten( allerdings nur bis zum Ende der vereinbarten Karenz , 1.1.2008, nicht der Teilzeitwunsch im Anschluss)
    Soweit ich weiß, geht der Kündigungsschutz während der vereinbarten Karenz verloren.
    Kann der Dienstgeber theoretisch nach Ablauf der Behaltefrist während dieses Zeitraumes die Kündigung aussprechen?

    Mit der Bitte um Hilfe

    Danke im Voraus
    Andrea

    #67553
    rawuzl
    Teilnehmer

    Ja, nach einer 4 wöchigen Behaltefrist nach der Elternkarenz darf die Arbeitgeberkündigung ausgesprochen werden, und ist somit wirksam, aber es muss nach 4 Wochen und 1 Tag die Kündigung ausgesprochen werden um ihre Rechtswirksamkeit zu behalten.
    Eine während der 4-wöchigen Behaltefrist nach Elternkarenz ausgesprocheneArbeitgeberkündigung ist ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgericht unwirksam.
    ( OGH 29.3.2006 ObA25/06a)
    lg. Andrea

    #67555
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Andrea (Rawuzl), liebe Andrea (1965), 😀

    wie zutreffend ausgeführt, besteht während einer bloß vereinbarten Karenz grundsätzlich kein besonderer Bestandschutz. Dies ergibt sich schlicht und einfach daraus, dass eine vereinbarte Karenz von einer Karenz gemäß MSchG bzw VKG zu unterscheiden ist.
    Demgemäß kann man an sich nach Ablauf der 4-wöchigen Behaltefrist im Anschluss an die gesetzliche Karenz ohne gerichtliche Zustimmung kündigen.

    Aus taktischer Sicht ist allerdings zu empfehlen, die Kündigung nicht sofort nach der 4-wöchigen Behaltefrist auszusprechen, sondern zumindest einen kleinen „Zeitpolster“ einzuschieben. Dies hat insb den Grund, dass eine sofortige Kündigung nach der Behaltefrist uU eine Kündigungsanfechtung wegen behaupteten verpönten Motivs (Kündigung wegen der in Anspruch genommenen Karenz) provozieren könnte.

    Lässt man hingegen ein paar Wochen verstreichen, liegt die Argumentation, die Kündigung sei nur wegen der Karenz erfolgt, nicht mehr so sehr auf der Hand, sodass die Chancen einer Motivkündigungsanfechtung sinken und man sich als Arbeitgeber daher im Regelfall leichter tun wird.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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