Bemessungsgrundlage für MV Beitrag

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  • #62355
    Anonymous
    Teilnehmer

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Folgender Sachverhalt:
    Wir haben derzeit Beitragsprüfung im Haus.
    Die Prüferin vom Finanzamt fordert eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den MV Beitrag, weil die SV-freie Schmutzzulage nicht in die Bmgdl. miteingerechnet wurde. Laut Auskunft der Hotline unseres LV-Programmes wurde das nicht programmiert, weil ja nur SV pflichtige Bezüge als Entgelt anzusehen sind.
    Ich allerdings glaube, dass in diesem Fall die Beitragsprüferin recht hat, denn obwohl Sv-frei ist die Schmutzzulage einfach als Entgelt zu betrachten. In die Abfertigung ALT wurde sie ja auch eingerechnet.
    Wie sehen Sie das als Experten?
    Vielen Dank im Voraus für eine Stellungnahme!
    Andrea W

    #66231
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Ich würde mich dagegen wehren, dass die SV-freie Schmutzzulage in die BMGL für den MV-Beitrag eingerechnet wird.

    Denn es ist eindeutig, dass nur SV-pflichtiges Entgelt in diese BMGL einbezogen wird.
    Stellt sich nur noch eine Frage: Hat die Prüferin vielleicht aus einer lohnsteuerfreien Schmutzzulage eine pflichtige gemacht? -> dann ist sie nämlich auch SV- und daher MV-pflichtig.

    Zum ‚Entgelt‘ für die Abfertigung „ALT“ habe ich auch noch einen Hinweis für dich (entnommen aus Ortner: PV in der Praxis S. 874):
    In die gesetzliche Abfertigung nicht einzubeziehen sind u.a.
    – Schmutzzulagen; diese sind dann nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts und daher nicht einzubeziehen, wenn sie ihrem Wesen nach konkret eine Entschädigung für den durch außerordentliche Verschmutzung zwangsläufig entstehenden Mehraufwand des DN an Bekleidung (erhöhter Verschleiß) und Reinigung darstellen. Wird dem DN aber die Arbeitskleidung neben der Schmutzzulage kostenlos zur Verfügung gestellt und kostenlos gereinigt, stellt die Schmutzzulage keine Aufwandsentschädigung, sondern einen Entgeltbestandteil dar und ist in die Abfertigung einzurechnen.
    (Anmerkung von mir: Dasselbe gilt auch für die Einberechnung der Schmutzzulage ins Feiertags-, Kranken- und Urlaubsentgelt.)

    LG Roland

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