Hallo Andrea!
Zur Frage 1: Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung (sowie einer Urlaubsersatzleistung) das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.
Anmerkung: Wenn Austritt knapp nach Ende der Bildungskarenz, hast du eh ein aktuelles Entgelt.
Zur Frage 2: Ich sehe das geringfügige Beschäftigungsverhältnis als eigenständiges Dienstverhältnis (siehe auch Mutterschutzgesetz!), das unter das BMVG fällt.
Da das eigentliche „normale“ Dienstverhältnis karenziert ist und die Bildungskarenz ja nicht auf dienstzeitenabhängige Ansprüche angerechnet wird, entfällt m.E. die Zusammenrechnung.
Dabei würde ich mich auf § 23/(1a) AngG stützen:
„Bei der Berechnung der Abfertigung ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 7b Abs. 1 Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, § 15e Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1989, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen.“
Schöne Grüße