Liebe Doris!
DZ – an Kammermitgliedschaft geknüpft
DB – an österreichische SV
KommSt – siehe Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Staat des Dienstgebers.
Bei Deutschland – keine KommSt wenn keine Ö-Betriebsstätte. (z.B. Repräsentant, oder Vertreter ohne Abschlußvollmacht)
Wiener DGA – es gelten die „normalen“ Bestimmungen – ja
Bei einer Zweigniederlassung, welche eine steuerliche Betriebsstätte darstellt = alles pflichtig.
Der Begriff „Zweigniederlassung“ kann jedoch vielseitig interpretiert werden. Der Einzelfall sollte geprüft werden.
Da kein KV verpflichtend ist, sind die Dienstreisen nach Legaldefinition abzurechnen!