AUSBILDUNGSKOSTEN

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  • #63409
    PVINFO
    Teilnehmer

    An die PV-Spezialisten !

    Ich habe folgend

    Wir haben einen neuen Mitarbeiter als Qualitätsmanager mit der Zusage eingestellt , dass wir ihm die Ausbildungskosten, die ihm bei seiner Ex-Firma bei der Abrechnung ( € 4.000.–) abgezogen wurden, zu bezahlen.

    In einem unterfertigen Ausbildungsvertrag war die Rückzahlung geregelt und ist somit berechtigt.
    Da diese Ausbildung aber für seine Arbeit in unserem Betrieb sehr wichtig ist, werden wir sie bezahlen.

    Nun kann mir jemand verraten, welche Möglichkeiten ich habe unserem Mitarbeiter seine Ausbildungkosten zu finanzieren.

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Romana

    #68610
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Romana!

    Wenn Du diese Ausbildungskosten ersetzt, ist dies voll pflichtig als Einmalbezug.
    Der Dienstnehmer kann die Kosten als Werbungskosten absetzen.

    #68621
    PVINFO
    Teilnehmer

    Hallo Martin !
    Vielen Dank für Deine Fachauskunft.
    Ich hatte zwar erhofft, dass es doch eine steuerschonendere Lösung geben könnte. So müssen wir € 9702.– brutto als einmalige SZ bezahlen, damit er seine € 4.573.– Ausbildungkosten erhält.

    Ich hätte mir gedacht, wie es wäre, wenn ihm die Vorfirma den Abzug wieder nachbezahlt und unserer Firma eine Rechnung über die Ausbildungkosten ausstellen würde. Wäre das nicht Rechtens ?

    Romana

    #68624
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Romana, lieber Martin!

    § 26 Z3 EStG besagt, dass Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.

    Das sollte auch für Ausbildungkosten gelten, die der Neu-AG dem Mitarbeiter ersetzt, weil jener diese dem Alt-AG ersetzen musste.
    Voraussetzungen:
    Der Mitarbeiter muss belegen, dass er die Ausbildungskosten tatsächlich getragen hat (Vorlage Originalzahlungsbeleg, wo auch die Höhe ersichtlich ist).
    Dem Mitarbeiter erklären, dass er die ersetzten Ausbildungskosten dann nicht bei der AN-Veranlagung geltend machen kann.

    Im ASVG befindet sich im § 49/(3) Z.23 eine entsprechende Bestimmung. Demnach sollte dieser Aufwand nicht als Entgelt gelten und wäre somit beitragsfrei.

    Auch im Bereich DB, DZ und Kommunalsteuer sollte durch den Aufwandsersatzcharakter Steuerfreiheit gegeben sein.

    Siehe zu diesem Thema auch „PV für die Praxis“ Heft 3/2006.

    Schöne Grüße

    #68635
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo!

    Zuerst die LSt Richtlinie 696:
    10.4 Ausbildungs- und Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988))

    696

    Nach § 26 Z 3 EStG 1988 gehören sowohl Ausbildungs- als auch Fortbildungskosten dann nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese Kosten selbst trägt, unter der Voraussetzung, dass ein überwiegend betriebliches Interesse nachgewiesen wird. Aufwendungen des Arbeitgebers im primären Interesse des Arbeitnehmers (zB Führerschein der Gruppen A und B) stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die auf die Erlangung des Führerscheines der Gruppe C entfallenden Kosten sind hingegen steuerfrei. Bei gleichzeitigem Erwerb der Führerscheingruppen A bis C sind die auf die Gruppe C entfallenden Mehrkosten begünstigt.

    Hier wird von Kosten gesprochen, welche „der Arbeitgeber selbst trägt“.
    M.E. ist der Umweg über die Ausbildungskostenrückerstattung nicht möglich. Ähnlich bei Übernahme der Strafe wegen Verletzung der Konkurrenzklausel.

    LG
    Martin

    #68637
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Martin + Romana!

    Ich stimme völlig mit Martin überein, dass die Übernahme der Konventionalstrafe pflichtig sein muss (wie ich im Übrigen mit Martin fast immer einer Meinung bin). Überdies wäre das sittenwidrig (unlauterer Wettbewerb – geregelt im UWG).

    Bei den Ausbildungskosten jedoch würde ich es schon so probieren, wie ich es geschildert habe.
    Dazu ein Tipp an Romana: Stelle doch bitte eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG ans Finanzamt und – bitte – wenn du es machst, könntest du dann das Ergebnis ins Forum platzieren? – das wäre echt toll.

    Danke und liebe Grüße

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