Aufteilung der dritten Masse

Startseite Foren Pfändung Aufteilung der dritten Masse

Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Autor
    Beiträge
  • #63450
    mini
    Teilnehmer

    Hallo!
    Ich habe dass Problem einer Pfändungsberechnung bei der mehrere Unterhaltspfändungen (drei) vorgemerkt sind.

    Entsprechend dem § 291 b Abs 3 EO, sind diese im Verhältnis aufzuteilen.

    § 291b. (1) Bei einer Exekution wegen ….
    (3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den
    unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung
    nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung
    andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen
    Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang
    verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen
    Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des
    Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen
    zu befriedigen.
    …….

    In meinem Berechnungsfall ergibt sich,
    Pfändbarer Bezugsteil für die allg. Pfändung € 191,-
    Pfändbarer Bezugsteil für die unterh. Pfändung € 490,5
    Differenz davon ist die dritte Masse € 299,5

    In welchen Verhältnis sind nun der pfändbare Unterhaltsbetrag aufzuteilen.

    In meinem Beispiel aus dem Jahre „Schnee“ sind hier Siebentel angeführt, wobei bei meinen Beispiel der erste vier Siebentel, der zweite zwei Siebentel und der dritte ein Siebentel, erhalten soll.

    Habe jedoch dazu keine Grundlagen gefunden, woc kann ich sie nachlesen oder wer weis Rat.

    Herzlichen Dank für die Hilfe

    #68689
    W.Ortner
    Mitglied

    Hallo,

    informative Beispiele dazu finden Sie im Fachbuch „Personalverrechnung in der Praxis“ von H.u.W.Ortner, Auflage 2007, ab Seite 1159. Dort finden Sie:
    Aus dem Differenzbetrag (Unterschiedsbetrag) sind die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche ohne Rücksicht auf den Rang (im Verhältnis der Forderungen) zu befriedigen.
    Beträgt die laufende Unterhaltsforderung z.B. von A …… € 200,- und von B …… € 300,- , so sind die € 299,50 im Verhältnis 2:3 zu befriedigen. Wird die Forderung von A und B nur teilweise befriedigt, bildet sich ein Rückstand.

    Liebe Grüße
    W.Ortner

    #68690
    mini
    Teilnehmer

    Hallo

    Danke für die rasche Info, werde bei meinen Chef einen Handverlag ausfassen und mir das Buch besorgen.

    Ist dieser Aufteilungsschlüssel in einer Judikatur (z.B. OGH Entscheidung usw.) nachzulesen oder geübte und anerkannte Praxis.

    MfG

Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.