Arbeitszeitänderung während Krankenstand

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  • #64061
    Andrea3210
    Teilnehmer

    Hallo zusammen!

    Wir haben einen Angestellten, der ab 01.01.2009 auf Teilzeit umsteigen wollte (von 38,5 auf 30 Stunden pro Woche).
    Nun ist dieser Angestellte aber bereits sehr lange im Krankenstand und wird auch im Jänner 2009 noch nicht zurückkommen. Er erhält von uns bereits nur mehr Teilentgelt 50%, den Rest von der Krankenkasse.

    Meine Frage nun:
    Ist es zulässig, ihn während eines laufenden Krankenstandes auf Teilzeit umzustellen?
    Oder sollen wir damit warten, bis er wieder gesund ist?

    Danke für eure Hilfe
    Andrea

    #69996
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Schau dir mal bitte u.a. § 19d Abs. 2 AZG an.
    Es ist Schriftlichkeit (und d.h. „Unterschriftlichkeit“) erforderlich.
    Nachdem der DN schon in der „50%-Phase“ ist, wäre ich, was die Änderung betrifft, vorsichtshalber sehr zurückhaltend.

    LG (und ein gutes, erfolgreiches und v.a. GESUNDES Neues Jahr an alle Forum-TeilnehmerInnen)

    Teilzeitarbeit
    § 19d. (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ist gleichzuhalten, wenn eine durch Betriebsvereinbarung festgesetzte kürzere Normalarbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern, für die kein Betriebsrat errichtet ist, einzelvertraglich vereinbart wird.

    (2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. § 19c Abs 2 und 3 sind anzuwenden. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.

    (3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als 1.
    gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen,
    2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten (§ 8) erforderlich ist, und
    3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.

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