Arbeitsbescheinigung für AMS

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    Beiträge
  • #63250
    Peter
    Teilnehmer

    Hallo, ich habe immerwieder Rücksprachen vom AMS weil die Entgeltansprüche auf der Arbeitsbescheinigung nicht richtig ausgefüllt sind.
    Einmal wollen sie Brutto mit SZ, dann Netto ohne SZ. Dann wieder
    Netto mit SZ aber ohne Urlaubsersatzleistung usw. 🙄

    Wer weiss was anzugeben ist bzw. wo kann ich nachlesen?

    Danke lg Peter

    #68242
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Peter!

    Habe dir die Kopie aus den MVB (§ 1 ABVO 1996 BGBl. Nr. 301/1996, S. 2405) reinkopiert:

    Auf Grund des § 46 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

    (ohne Titel)
    § 1. (1) Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen.

    (2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

    1. den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers, seine Wohnungsanschrift, seine Versicherungsnummer und die Staatsbürgerschaft;

    2. die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses);

    3. die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;

    4. Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung durch Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft);

    5. die Zeit eines Karenzurlaubes;

    6. die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;

    7. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei welchem der Arbeitnehmer versichert war;

    8. die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses (durch Zeitablauf, durch Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, im beiderseitigen Einverständnis, durch vorzeitigen Austritt, durch Entlassung, kraft Gesetz oder Lösung in der Probezeit);

    9. ob und für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung erhielt bzw. ob die Kündigungsentschädigung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;

    10. ob und für wie viele Werktage der Arbeitnehmer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung erhielt bzw. ob die Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;

    11. den Namen (die Firma) des Arbeitgebers und den Standort des Betriebes.

    (3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den im Abs. 2 genannten Angaben, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dazu auffordert, weil keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1 AlVG) beim Hauptverband vorliegt, die Höhe des Bruttoverdienstes während der letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen Beschäftigung einschließlich der auf die einzelnen Monate (Wochen bzw. Tage) entfallenden Anteile von Sonderzahlungen und allfälligen Sachbezügen zu enthalten.

    Schöne Grüße

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