Start › Foren › Ende Dienstverhältnis › Änderungskündigung – Abfertigung
- Dieses Thema hat 3 Antworten sowie 3 Teilnehmer und wurde zuletzt vor 15 Jahren, 9 Monaten von
latinelli aktualisiert.
-
AutorBeiträge
-
26. November 2010 um 21:13 Uhr #64983
josef69
TeilnehmerHallo Leute
Ich bin der Josef und neu hier! Ich grüße zuerst einmal alle Forummitglieder recht herzlich.
Folgendes Problem beschäftigt mich seit Tagen und niemand kann mir so recht helfen, deshalb bitte ich euch um Hilfe.
Ich werde in den nächsten Tagen von einer Änderungskündigung betroffen sein, weil ich angeblich zu viel verdiene.
Jetzt habe ich folgende Frage an euch Spezialisten.
Ich bin Angestellter in einer Maschinenfabrik und mein Gehalt soll um 25% gekürzt werden, dass unter anderem die mir zustehende Abfertigung (alt) steuerbegünstigt (6%) ausbezahlt werden kann.
Jetzt soll die Kürzung von 25 % unter auch durch den Wegfall der Überstundenpauschale erreicht werden.
Ist die Abfertigung dann trotzdem nur mit 6% versteuert oder zählt der Wegfall der ÜP nicht zu den 25% dazu und die Abfertigung wird voll versteuert?Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!
LG Josef27. November 2010 um 13:17 Uhr #72155Mathias
TeilnehmerHallo Josef,
eine einfache Änderungskündigung reicht nicht. Um die Abfertigung steuerbegünstigt auszahlen zu können, muß das alte Dienstverhältnis formal beendet werden, d.h. Kündigung oder einvernehmliche Auflösung, Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse und Endabrechnung aller offenen Ansprüche (aliquote Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Gleitzeitsaldo etc.). Es dürfen keine alten Ansprüche mit in das neue Dienstverhältnis übernommen werden. Eine Wiedereinstellungszusage darf nur erteilt werden, wenn es entsprechende wirtschaftliche Gründe gibt.
Das neue Dienstverhältnis muß dem BMVG unterliegen und die Bezüge müssen um mindestens 25 % reduziert werden. Die Bezüge dürfen auch innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht ohne gravierende wirtschaftliche Gründe erhöht werden. Auf welche Art und Weise die Reduzierung erfolgen muß, ist in den LStR nicht geregelt, denkbar ist die Reduzierung der Bezüge bei gleichbleibender Stundenzahl oder die Reduzierung der Stundenzahl bei gleichbleibenden Bezügen, jeweils um mindestens 25 %. M.E.
LG
Mathias27. November 2010 um 14:33 Uhr #72156josef69
TeilnehmerHallo Mathias
Vielen Dank für deine Hilfe!
Du hast mir wirklich sehr geholfen.LG Josef
9. Dezember 2010 um 15:30 Uhr #72206latinelli
TeilnehmerAngenommen der DN hat Anspruch auf die volle Abfertigugn (12MG) und akzeptiert eine Änderungskündigung, dh nimmt eine Reduzierung in Kauf. Was macht man in der Praxis mit der Abfertigung ??? Vereinbaren, dass sie auf Basis des alten Gehaltes aufrecht bleibt ?
LG
-
AutorBeiträge
- Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.
