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27. Oktober 2011 um 17:05 Uhr #65310abcTeilnehmer
Hallo,
ich hätte gerne gewußt, wie ich eine Abgangsentschädigung lohnsteuerrechtlich richtig berechne.
Fakten:
1. DN ist begünstigt behindert. Wurde zur Kündigung beim Bundessozialamt angemeldet, während des Verfahrens einigte man sich auf eine „vergleichsweise Bereinigung der Rechtssache“, um die Streitereien zu beenden (–> DG: „unzufriedenstellende Arbeitsleistung“, DN: „sexuelle Belästigung, Mobbing, Verletzung der Fürsorgepflicht, Diskriminierung aufgr. Alter, Geschlecht und Behinderung“).
2. Das Angebot des Rechtsanwaltes des DN lautete auf unwiderrufliche Dienstfreistellung ab Mitte September 2011, Ende des Dienstverhältnisses per 31. 12. 2011 und eine Einmalzahlung als Abgangsentschädigung in Höhe von 1,5 Jahresgehältern. Der Firmenwagen wird bis Ende Dez. 2011 benützt. Der Vergleich wurde rechtswirksam mit dem Einwilligen des DG.Aus meiner Sicht unstrittig sind:
1. 1,5 Jahresgehälter sind 21 Monatsbruttogehälter (da 1 Jahresgehalt lt. Dienstvertrag die 14 Monatsgehälter umfasst). Bemessungsgrundlage ist das Monatsbruttogehalt vom Dezember 2011 (Sprung in das nächste Verwendungsgruppenjahr im August 2011, daher während des Jahres eine automat. Gehaltserhöhung erfolgt) – oder? ❓
2. Es handelt sich um eine „echte“ Abgangsentschädigung, daher SV-frei.Frage:
Wie ist diese Abgangsentschädigung lohnsteuerrechtlich zu behandeln?
1. Entweder die ersten 7.500,– mit 6 % zu versteuern, Rest 1/5 frei, 4/5 nach Monatstarif?
2. Oder der gesamte Betrag 1/5 frei, 4/5 nach Monatstarif?
3. Der Betrag kommt gemeinsam mit der Endabrechnung zur Auszahlung, fließt diese abrechnungstechnisch auch in diese Aufstellung mit ein?Vielen Dank für hilfreiche Inputs!
Beste Grüße 💡
27. Oktober 2011 um 17:28 Uhr #72977abcTeilnehmernoch etwas: DN ist im System „Abfertigung neu“…
27. Oktober 2011 um 23:28 Uhr #72978RolandTeilnehmerHallo!
Zu Frage 1 + 2:
Sieh dir mal bitte diesen UFS an:
UFS Wien RV/0925-W/09
vom 26.04.2010.Der Unterschied in diesem Judikat zu deinem Fall ist, dass praktisch „vorsorglich“ eine Einmalleistung des DG zur Zustimmung der Auflösung des DV vereinbart wurde.
In diesem Fall entschied also der UFS auf Besteuerung gem. § 67 Abs. 8 lit. b) (Verzicht auf Arbeitsleistung für zukünftige Perioden), heißt 1/5 frei, 4/5 nach Tarif für den Gesamtbetrag.Deinen Fall findet man mE dann in den LSt-RL RZ 11103, Fall D, Unterfall a)
Fall D:
Der Arbeitnehmer ficht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Arbeitgeber und
Arbeitnehmer schließen einen Vergleich.
a) Es wird vereinbart, dass die Kündigung aufrecht bleibt und der Arbeitnehmer erhält für
den Verzicht auf die Kündigungsanfechtung eine bestimmte Summe.
Wie ist diese Zahlung zu versteuern?
In diesem Fall ist die Versteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 vorzunehmen.Kommentar dazu: Dann hätten (oder haben) wir den Vorteil, dass 7.500,– mit 6% versteuert werden können, wenn sich der DN in der Abfertigung „Neu“ befindet.
Das Ganze ergibt jetzt ein sehr kurioses Bild:
Bei einer „vorsorglichen“ Zahlung, um die Einwilligung in die Auflösung zu bekommen: § 67 Abs. 8 lit.b) (auf Grund der UFS-Judikatur).
Ist dagegen bereits eine Kündigung ausgesprochen und ficht der AN die Kündigung an und kommt es im weiteren Verlauf zu einem Vergleich, dann Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. a) (auf Grund der LSt-RL).So richtig „überzeugt“ bin ich aber von der LSt-RL nicht, daher mein Tipp:
Schriftliche Anfrage an die Finanz mit dem Sachverhalt richten und ob die Besteuerung als Vergleich gem. LSt-RL RZ 11103 Fall D auf deinen Fall „übertragbar“ ist.Die 3. Frage habe ich leider nicht ganz verstanden.
LG
2. November 2011 um 9:40 Uhr #72979abcTeilnehmerVielen Dank, hab ich mir auch so gedacht.
Das mit dem Finanzamt ist mir auch schon eingefallen, ich war mir nur nicht sicher, ob die die richtigen Ansprechpersonen sind.
Viele Grüße!
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